Norm
AO §66 Abs1Rechtssatz
Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass der Ausgleichsschuldner unter dem Druck der drohenden Sanktion des Wiederauflebens gezwungen ist, eine bestrittene Forderung vor der Klärung der Sachlage und Rechtslage im streitigen Verfahren (im Umfang der Ausgleichsquote) zu begleichen, weil er dann, wenn die Klärung zu seinem Nachteil ausginge, objektiv in Verzug und damit bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen den Rechtsfolgen des § 53 Abs 4 AO ausgesetzt wäre. Diese Folge mildert die AO, unbeschadet der allgemeinen zivilrechtlichen Verzugsfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0052028Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009