RS OGH 1992/4/23 15Os10/92, 12Os124/02, 13Os36/04, 12Os167/10s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1992
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Norm

StGB §302 Abs1

Rechtssatz

Der Tatbestand des § 302 Abs 1 StGB kann auch durch mißbräuchliche Ausdehnung der dem Beamten eingeräumten Befugnis, sohin dadurch verwirklicht werden, daß ein zu Amtsgeschäften der vorgenommenen Art berufener Beamter seine Zuständigkeit überschreitet und sich eine in concreto nicht gegebene funktionelle oder örtliche Zuständigkeit anmaßt. Amtsmißbrauch liegt nur dann nicht vor, wenn die vorgetäuschte Amtshandlung von solchen Beamten begangen wird, in deren amtlichen Wirkungskreis Geschäfte solcher Art überhaupt nicht fallen, die also zu derartigen Besorgungen überhaupt nicht berufen sind.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 10/92
    Entscheidungstext OGH 23.04.1992 15 Os 10/92
    Veröff: EvBl 1992/182 S 768
  • 12 Os 124/02
    Entscheidungstext OGH 16.01.2003 12 Os 124/02
    Vgl auch; nur: Der Tatbestand des § 302 Abs 1 StGB kann auch durch mißbräuchliche Ausdehnung der dem Beamten eingeräumten Befugnis, sohin dadurch verwirklicht werden, daß ein zu Amtsgeschäften der vorgenommenen Art berufener Beamter seine Zuständigkeit überschreitet und sich eine in concreto nicht gegebene funktionelle oder örtliche Zuständigkeit anmaßt. (T1); Beisatz: Träger des Rechts auf Wahrung der gesetzlich bestimmten Behördenzuständigkeit ist nur die Partei eines Verfahrens, weshalb der durch einen Verstoß dagegen herbeigeführte Schaden nur in deren Rechtssphäre wirksam wird. (T2); Beisatz: Hier: Unzuständiger Richter. (T3)
  • 13 Os 36/04
    Entscheidungstext OGH 07.04.2004 13 Os 36/04
    nur T1; Beisatz: Hier: Die Forderung von Geld, um die Schließung eines Gewerbebetriebes hintanzuhalten, fällt nicht in den Befugnisbereich eines in der Marktaufsicht tätigen Beamten des Magistrates Wien. Darin könnte unter Umständen die Ankündigung eines künftigen Befugnismissbrauches liegen, nämlich trotz Vorliegens der Voraussetzungen für die Betriebssperre eine solche nicht vorzunehmen oder aber die Beanstandungen nicht zu melden und damit ein allenfalls einzuleitendes Verwaltungsstrafverfahren zu hintertreiben. (T4)
  • 12 Os 167/10s
    Entscheidungstext OGH 08.03.2011 12 Os 167/10s
    Vgl auch; Beisatz: Eine dem (unmittelbaren) Täter nicht zukommende Befugnis kann von diesem auch nicht missbraucht werden. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0096760

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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