RS OGH 1992/4/28 5Ob44/92

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Veröffentlicht am 28.04.1992
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Norm

WGG 1979 §17

Rechtssatz

Echte Mietzinsvorauszahlungen - so sie überhaupt rechtswirksam vereinbart werden konnten - sind von der Regelung der § 17 WGG nicht erfaßt. Sie verschaffen dem vorzeitig ausscheidenden Mieter oder Nutzungsberechtigten allenfalls einen Bereicherungsanspruch gemäß § 1435 ABGB, nicht jedoch den in § 17 WGG normierten Rückzahlungsanspruch.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083499

Dokumentnummer

JJR_19920428_OGH0002_0050OB00044_9200000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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