RS OGH 2024/4/23 8Ob541/92; 1Ob560/92; 3Ob525/92; 6Ob615/92; 1Ob626/93; 7Ob586/95; 8Ob347/97f; 1Ob10

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Veröffentlicht am 21.05.1992
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Norm

ABGB §140 Abs3 Ca
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Selbsterhaltungsfähigkeit eines Kindes ist bei einfachen Lebensverhältnissen unter Berücksichtigung des Umstandes, dass außer dem Geldunterhalt auch noch die Betreuung benötigt wird, erst bei einem Eigeneinkommen anzunehmen, das dem Richtsatz für die Gewährung von Ausgleichszulagen nach § 293 Abs 1 lit a/bb und lit b ASVG (ab 01.01.1991 im Monatsdurchschnitt Schilling 7000,--, ab 01.01.1992 Schilling 7600,--) entspricht.Selbsterhaltungsfähigkeit eines Kindes ist bei einfachen Lebensverhältnissen unter Berücksichtigung des Umstandes, dass außer dem Geldunterhalt auch noch die Betreuung benötigt wird, erst bei einem Eigeneinkommen anzunehmen, das dem Richtsatz für die Gewährung von Ausgleichszulagen nach Paragraph 293, Absatz eins, lit a/bb und Litera b, ASVG (ab 01.01.1991 im Monatsdurchschnitt Schilling 7000,--, ab 01.01.1992 Schilling 7600,--) entspricht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0047514

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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