Norm
JGG §32 Abs1Rechtssatz
Ein Suchtgift betreffendes Einziehungserkenntnis bleibt von der Aufhebung des ihm zugrunde liegenden Schuldspruchs unberührt, weil Suchtgift jedenfalls (siehe §§ 13 Abs 1, 16 Abs 3 SGG) einzuziehen ist.Ein Suchtgift betreffendes Einziehungserkenntnis bleibt von der Aufhebung des ihm zugrunde liegenden Schuldspruchs unberührt, weil Suchtgift jedenfalls (siehe Paragraphen 13, Absatz eins, 16, Absatz 3, SGG) einzuziehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0088115Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.06.2025