RS OGH 2021/9/27 5Ob83/92; 10Ob510/94; 5Ob104/98z; 6Ob245/02a; 3Ob129/09f; 5Ob109/11g; 5Ob143/17s; 5

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Veröffentlicht am 16.06.1992
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Norm

ABGB §364c B1
  1. ABGB § 364c heute
  2. ABGB § 364c gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  3. ABGB § 364c gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die Ausnahme des § 364 c ABGB von der prinzipiellen Verfügungsfreiheit des Liegenschaftseigentümers wurde geschaffen, um die Erhaltung des Familienbesitzes zu ermöglichen, was gerade nicht der Zweckbestimmung eines zwischen Ehegatten vereinbarten Veräußerungs- und Belastungsverbotes anläßlich der Ehescheidung entspricht.Die Ausnahme des Paragraph 364, c ABGB von der prinzipiellen Verfügungsfreiheit des Liegenschaftseigentümers wurde geschaffen, um die Erhaltung des Familienbesitzes zu ermöglichen, was gerade nicht der Zweckbestimmung eines zwischen Ehegatten vereinbarten Veräußerungs- und Belastungsverbotes anläßlich der Ehescheidung entspricht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0010722

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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