RS OGH 2023/4/19 5Ob516/92; 1Ob509/93; 1Ob512/94; 5Ob526/94; 2Ob569/94; 7Ob503/95; 1Ob2233/96f; 4Ob2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.1992
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Norm

ABGB §140 Bb
AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1 C2a
AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1 C2d2
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Eine Unterhaltsbemessung, die sich nur am Regelbedarf der jeweiligen Altersgruppe orientiert und nicht auch die Lebensverhältnisse der Eltern berücksichtigt, widerspricht dem klaren Gesetzeswortlaut des § 140 Abs 1 ABGB. Hat das Rekursgericht die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofes, wonach sich die Lebensverhältnisse der Eltern auf die Höhe des Geldunterhaltsanspruches auswirken müssen, nur scheinbar berücksichtigt, rechtfertigt ein solcher Fehler in der Rechtsanwendung gemäß § 14 Abs 1 AußStrG die Anrufung des Obersten Gerichtshofes, weil er in Wahrheit ein Abweichen von der ständigen Rechtsprechung bedeutet und so die Rechtssicherheit gefährdet.Eine Unterhaltsbemessung, die sich nur am Regelbedarf der jeweiligen Altersgruppe orientiert und nicht auch die Lebensverhältnisse der Eltern berücksichtigt, widerspricht dem klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 140, Absatz eins, ABGB. Hat das Rekursgericht die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofes, wonach sich die Lebensverhältnisse der Eltern auf die Höhe des Geldunterhaltsanspruches auswirken müssen, nur scheinbar berücksichtigt, rechtfertigt ein solcher Fehler in der Rechtsanwendung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG die Anrufung des Obersten Gerichtshofes, weil er in Wahrheit ein Abweichen von der ständigen Rechtsprechung bedeutet und so die Rechtssicherheit gefährdet.

Entscheidungstexte

  • RS0007199">5 Ob 516/92
    Entscheidungstext OGH 16.06.1992 5 Ob 516/92
  • RS0007199">1 Ob 509/93
    Entscheidungstext OGH 29.01.1993 1 Ob 509/93
  • RS0007199">1 Ob 512/94
    Entscheidungstext OGH 25.01.1994 1 Ob 512/94
    Auch; nur: Eine Unterhaltsbemessung, die sich nur am Regelbedarf der jeweiligen Altersgruppe orientiert und nicht auch die Lebensverhältnisse der Eltern berücksichtigt, widerspricht dem klaren Gesetzeswortlaut des § 140 Abs 1 ABGB. (T1)
  • RS0007199">5 Ob 526/94
    Entscheidungstext OGH 12.04.1994 5 Ob 526/94
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Liegt die Grenze für die Ausschöpfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners deutlich unter dem Doppelten des Regelbedarfs, bedarf es einer besonderen, alle Lebensumstände des Kindes und seiner Eltern berücksichtigenden Begründung der Unterhaltsbemessung, um den vordergründigen Verdacht einer mit der Rechtssicherheit nicht mehr zu vereinbarenden Unausgewogenheit des Ergebnisses zu entkräften. (T2)
  • RS0007199">2 Ob 569/94
    Entscheidungstext OGH 13.10.1994 2 Ob 569/94
    nur T1
  • RS0007199">7 Ob 503/95
    Entscheidungstext OGH 08.02.1995 7 Ob 503/95
    nur T1
  • RS0007199">1 Ob 2233/96f
    Entscheidungstext OGH 22.08.1996 1 Ob 2233/96f
    nur T1
  • RS0007199">4 Ob 2327/96a
    Entscheidungstext OGH 12.11.1996 4 Ob 2327/96a
    nur T1
  • RS0007199">2 Ob 567/95
    Entscheidungstext OGH 23.01.1997 2 Ob 567/95
    nur T1
  • RS0007199">4 Ob 2285/96z
    Entscheidungstext OGH 29.10.1996 4 Ob 2285/96z
    Auch; nur T1
  • RS0007199">6 Ob 21/07t
    Entscheidungstext OGH 15.02.2007 6 Ob 21/07t
    Auch; Beisatz: Sowohl die Steuerbehörde als auch die gesetzlichen Interessenvertretungen können „eine andere Person" im Sinne des § 46 Abs 3 AußStRG 2005 sein. (T3); Beisatz: Hier: Verfahren gemäß § 40 FBG. (T4)
  • RS0007199">8 Ob 30/16v
    Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 30/16v
    Vgl auch; Beisatz: Bei der Unterhaltsbemessung ist auch auf die Lebensverhältnisse der Eltern Bedacht zu nehmen. (T5)
  • RS0007199">3 Ob 41/23k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.04.2023 3 Ob 41/23k
    vgl; nur T1
    Beisatz: Eine Änderung der Regelbedarfssätze führt für sich allein daher noch nicht zu einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0007199

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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