Norm
HeimAufG §15 Abs4Rechtssatz
Die vom Staat in den §§ 35 bis 37 UbG gewährten Rechtsschutzeinrichtungen sind im Lichte der Bestimmungen der Art 3 und 13 MRK dahin auszulegen, dass derjenige, der behauptet, in dem in Art 3 MRK festgelegten Recht auf Achtung der Menschenwürde verletzt zu sein, auch noch nach Beendigung der gegen ihn gesetzten Maßnahmen - im vorliegenden Fall auch noch nach Aufhebung der freiheitsbeschränkenden Unterbringung in einer psychiatrischen Abteilung - ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, ob die an ihm vorgenommene Behandlung zu Recht erfolgte.Die vom Staat in den Paragraphen 35 bis 37 UbG gewährten Rechtsschutzeinrichtungen sind im Lichte der Bestimmungen der Artikel 3 und 13 MRK dahin auszulegen, dass derjenige, der behauptet, in dem in Artikel 3, MRK festgelegten Recht auf Achtung der Menschenwürde verletzt zu sein, auch noch nach Beendigung der gegen ihn gesetzten Maßnahmen - im vorliegenden Fall auch noch nach Aufhebung der freiheitsbeschränkenden Unterbringung in einer psychiatrischen Abteilung - ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, ob die an ihm vorgenommene Behandlung zu Recht erfolgte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0074575Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.03.2012