- RS0050979">9 ObA 110/92
Veröff: SZ 65/93 = ZAS 1993,131 (Windisch - Graetz) = DRdA 1993,38 (Mosler) = WBl 1992,366
- RS0050979">9 ObA 229/92
- RS0050979">9 ObA 255/92
Veröff: DRdA 1993,460 (Grillberger) = RdW 1993,154 = ecolex 1993,260
- RS0050979">9 ObA 146/93
nur: Bei den Arbeitgeberfunktionen, die die Unterstellung unter den Begriff des leitenden Angestellten rechtfertigen können, steht der Einfluss auf die Eingehung und Auflösung von Arbeitsverhältnissen im Vordergrund. Maßgeblich ist aber auch die Ingerenz in Gehaltsfragen, bei Vorrückungen, bei der Urlaubseinteilung, bei der Anordnung von Überstunden, bei der Ausübung des Direktionsrechtes und bei der Aufrechterhaltung der Disziplin im Betrieb. (T2)
Veröff: DRdA 1994,332 (Eypeltauer) = WBl 1994,162 = ecolex 1993,846
- RS0050979">9 ObA 273/93
Auch; nur: Bei den Arbeitgeberfunktionen, die die Unterstellung unter den Begriff des leitenden Angestellten rechtfertigen können, steht der Einfluss auf die Eingehung und Auflösung von Arbeitsverhältnissen im Vordergrund. Völlige Weisungsfreiheit ist hingegen nicht erforderlich und kann mit Rücksicht auf die aus der Sicht des Arbeitsvertragsrechtes gegebene Arbeitnehmereigenschaft auch des leitenden Angestellten nicht verlangt werden. (T3)
Beis wie T1
- RS0050979">9 ObA 93/94
- RS0050979">9 ObA 413/97v
- RS0050979">9 ObA 99/98v
Vgl auch; nur T3
- RS0050979">9 ObA 109/98i
nur T2
- RS0050979">9 ObA 193/01z
nur: Bei den Arbeitgeberfunktionen, die die Unterstellung unter den Begriff des leitenden Angestellten rechtfertigen können, steht der Einfluss auf die Eingehung und Auflösung von Arbeitsverhältnissen im Vordergrund. (T4)
Beisatz: Entscheidend ist, ob der Kläger rechtlich und nicht nur faktisch befugt war, eine selbständige Personalkompetenz eigenständig auszuüben. (T5)
- RS0050979">8 ObA 78/01f
nur T2; Beisatz: Allein die Vorbereitung von Personalentscheidungen begründet noch keine Stellung als leitender Angestellter im Sinne des
§ 36 Abs 2 Z 3 ArbVG. (T6)
- RS0050979">9 ObA 99/03d
nur T3; Beisatz: Ob die vorhandenen Kriterien ausreichen, um von einem leitenden Angestellten im Sinne des ArbVG sprechen zu können, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. (T7)
- RS0050979">8 ObS 13/03z
Vgl; nur: Völlige Weisungsfreiheit ist hingegen nicht erforderlich und kann mit Rücksicht auf die aus der Sicht des Arbeitsvertragsrechtes gegebene Arbeitnehmereigenschaft auch des leitenden Angestellten nicht verlangt werden. (T8)
Veröff: SZ 2004/67
- RS0050979">8 ObS 3/07k
Vgl auch; Beisatz: Dem leitenden Angestellten kommt aus der Sicht des Arbeitsvertragsrechtes trotz seiner besonderen Stellung Arbeitnehmereigenschaft zu. (T9)
- RS0050979">9 ObA 88/10x
Auch; nur T2
- RS0050979">9 ObA 99/11s
nur T3
- RS0050979">9 ObA 77/15m
Entscheidungstext OGH 24.06.2015 9 ObA 77/15m
Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7
- RS0050979">9 ObA 35/18i
Auch; nur T4; Beis wie T5; Beis wie T7
- RS0050979">9 ObA 66/18y
Beis wie T7
- RS0050979">9 ObA 89/19g
Beis wie T5
- RS0050979">8 ObA 58/20t
- RS0050979">8 ObA 45/23k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.08.2023 8 ObA 45/23k
vgl; Beisatz wie T7
Beisatz: Räumt die Geschäftsführung einer Angestellten Befugnisse ein, die über die interne "Geschäftsordnung" hinausgehen, so ist dies bei der Beurteilung ihrer Position im Unternehmen zu berücksichtigen ist. (T10)
- RS0050979">9 ObA 8/24b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 14.02.2024 9 ObA 8/24b
vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T7; nur T8
- RS0050979">8 ObA 46/24h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 05.12.2024 8 ObA 46/24h
vgl; Beisatz wie T7; Beisatz wie T6