Norm
MRG §1 Abs2 Z5 idF BGBl I 2001/161Rechtssatz
Als selbständige Wohnung im Sinne des § 1 Abs 4 Z 2 MRG ist ein nach der Verkehrsauffassung selbständiger und in sich baulich abgeschlossener Teil eines Gebäudes zu verstehen, der geeignet ist, der Befriedigung eines individuellen Wohnungsbedürfnisses von Menschen zu dienen (MietSlg 38263, 38264, 37235 ua).Als selbständige Wohnung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG ist ein nach der Verkehrsauffassung selbständiger und in sich baulich abgeschlossener Teil eines Gebäudes zu verstehen, der geeignet ist, der Befriedigung eines individuellen Wohnungsbedürfnisses von Menschen zu dienen (MietSlg 38263, 38264, 37235 ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0069338Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.02.2026