TE OGH 1992/7/9 7Ob572/92

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Veröffentlicht am 09.07.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Egermann, Dr.Schwarz und Dr.Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gertraud G*****, vertreten durch Dr.Hellmuth Boller und Dr.Günter Langhammer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Peter G*****, 2.) Johanna G*****, beide vertreten durch Dr.Klaus Plätzer und Dr.Reinhard Junghuber, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 112.515,40 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes vom 27.Februar 1992, GZ 21 R 367/91-21 , womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Mittersill vom 2.August 1991, GZ 2 C 1012/90-17,bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag der beklagten Parteien auf Zuspruch von Kosten für das Revisionsverfahren wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist als selbständige Wohnung im Sinne des § 1 Abs 4 Z 2 MRG ein nach der Verkehrsauffassung selbständiger und in sich baulich abgeschlossener Teil eines Gebäudes zu verstehen, der geeignet ist, der Befriedigung eines individuellen Wohnungsbedürfnisses von Menschen zu dienen (MietSlg 38.263, 38.264, 37.235 ua; vgl auch Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht Rz 49 zu § 1 MRG). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist das Inkrafttreten des MRG (1.1.1982), wenn das Mietverhältnis damals schon bestanden hat (MietSlg 38.263 ua; Würth-Zingher aaO Rz 52). Räume, die hiebei als Wohneinheit zusammengefaßt und vermietet worden sind, gelten als eine Wohnung (vgl MietSlg 36.244). Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß im vorliegenden Fall die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 1 Abs 4 Z 2 MRG gegeben sind und daher § 10 MRG keine Anwendung findet, entspricht der dargelegten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.

Auch bei Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorausverzichtes auf den Ersatz von Aufwendungen außerhalb des Geltungsbereiches des § 10 MRG ist das Berufungsgericht von der auch im Schrifttum gebilligten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht abgewichen (Würth in Rummel2 Rz 6 zu § 1097 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).

Von der Frage, ob dies auch für ein ehemaliges altes Gasthaus gilt, hängt die Entscheidung nicht ab, weil es nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht auf eine frühere, bereits aufgegebene Verwendung des Objektes ankommt.

Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ist daher die Revision zurückzuweisen. Die Zurückweisung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Da die beklagten Parteien auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen haben, steht ihnen auch kein Anspruch auf Kostenersatz zu.

Anmerkung

E30459

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0070OB00572.92.0709.000

Dokumentnummer

JJT_19920709_OGH0002_0070OB00572_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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