Norm
GBG §86Rechtssatz
Werden mit einem einzigen Gesuch zum Beispiel die Löschung mehrerer Rechte in verschiedenen Grundbuchseinlagen aufgrund mehrerer Urkunden angestrebt, ist keine der drei Fallgestaltungen des § 86 GBG gegeben; dies führt zur Abweisung des ganzen Eintragungsgesuches.Werden mit einem einzigen Gesuch zum Beispiel die Löschung mehrerer Rechte in verschiedenen Grundbuchseinlagen aufgrund mehrerer Urkunden angestrebt, ist keine der drei Fallgestaltungen des Paragraph 86, GBG gegeben; dies führt zur Abweisung des ganzen Eintragungsgesuches.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0061058Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.09.2014