Norm
ABGB §1098 IdRechtssatz
Der Unterbestandsvertrag verpflichtet den Unterbestandgeber, dem Unterbestandnehmer die Benützung des Bestandobjektes zu ermöglichen. Dem Untermieter stehen nach bürgerlichem Recht dieselben Rechte gegenüber seinem Vertragspartner (Hauptbestandnehmer) zu wie einem Hauptbestandnehmer.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0020703Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.01.2015