RS OGH 1992/7/14 1Ob510/92, 5Ob120/10y, 2Ob167/14v

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Veröffentlicht am 14.07.1992
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Norm

ABGB §1098 Id

Rechtssatz

Der Unterbestandsvertrag verpflichtet den Unterbestandgeber, dem Unterbestandnehmer die Benützung des Bestandobjektes zu ermöglichen. Dem Untermieter stehen nach bürgerlichem Recht dieselben Rechte gegenüber seinem Vertragspartner (Hauptbestandnehmer) zu wie einem Hauptbestandnehmer.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 510/92
    Entscheidungstext OGH 14.07.1992 1 Ob 510/92
  • 5 Ob 120/10y
    Entscheidungstext OGH 15.07.2010 5 Ob 120/10y
    Beisatz: Ein Unterbestandsvertrag verpflichtet den Unterbestandgeber, dem Unterbestandnehmer die ungestörte Benützung des Bestandobjekts zu ermöglichen. (T1)
  • 2 Ob 167/14v
    Entscheidungstext OGH 07.11.2014 2 Ob 167/14v
    nur: Dem Untermieter stehen nach bürgerlichem Recht dieselben Rechte gegenüber seinem Vertragspartner (Hauptbestandnehmer) zu wie einem Hauptbestandnehmer. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0020703

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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