RS OGH 1992/8/27 3Ob561/92, 3Ob529/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.1992
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Norm

EO §378 A
EO §391 Abs2 VA

Rechtssatz

Auch erst in Zukunft fällig werdende Ansprüche können bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen im Provisorialverfahren gesichert werden. Die Rechtfertigung kann sich bei Sicherung einer Zeitrente nur auf jene Beiträge beziehen, die spätestens bis zum Schluß der Verhandlung fällig werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0004812

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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