Norm
EO §378 ARechtssatz
Auch erst in Zukunft fällig werdende Ansprüche können bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen im Provisorialverfahren gesichert werden. Die Rechtfertigung kann sich bei Sicherung einer Zeitrente nur auf jene Beiträge beziehen, die spätestens bis zum Schluß der Verhandlung fällig werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0004812Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015