RS OGH 2020/5/19 4Ob542/92, 1Ob264/98z, 5Ob199/05h, 5Ob281/05t, 6Ob34/11k, 5Ob261/15s, 5Ob120/16g, 5

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Veröffentlicht am 29.09.1992
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Rechtssatz

Das Sachstatut des § 31 Abs 1 IPRG gilt nur für den sachenrechtlichen Erwerb und Verlust dinglicher Rechte; das einer grundbücherlichen Eintragung zugrunde liegende Titelgeschäft folgt jedoch dem nach §§ 35 ff IPRG zu ermittelnden Vertragsstatut.Das Sachstatut des Paragraph 31, Absatz eins, IPRG gilt nur für den sachenrechtlichen Erwerb und Verlust dinglicher Rechte; das einer grundbücherlichen Eintragung zugrunde liegende Titelgeschäft folgt jedoch dem nach Paragraphen 35, ff IPRG zu ermittelnden Vertragsstatut.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076712

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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