Norm
MRG §1 Abs4 Z2Rechtssatz
Maßgebend für die Beurteilung, ob der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 2 Mietrechtsgesetz vorliegt, ist der Zeitpunkt der Vermietung; nachträgliche, noch dazu über Wunsch der Antragstellerin vorgenommene Umbauten vermögen daran nichts zu ändern.Maßgebend für die Beurteilung, ob der Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, Mietrechtsgesetz vorliegt, ist der Zeitpunkt der Vermietung; nachträgliche, noch dazu über Wunsch der Antragstellerin vorgenommene Umbauten vermögen daran nichts zu ändern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0079363Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.02.2026