RS OGH 1992/10/13 10ObS235/92, 10ObS156/92, 10ObS33/95, 10ObS214/97m, 10ObS207/00i, 10ObS330/00b, 10

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Veröffentlicht am 13.10.1992
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Norm

ASVG §89 ff

Rechtssatz

Ziel der meisten Ruhensbestimmungen besteht darin, Leistungen dann nicht zu gewähren, wenn ein Sicherungsbedürfnis vorübergehend weggefallen ist. Der Grund für diesen Wegfall des Sicherungsbedürfnisses kann im Bezug einer anderen funktionsgleichen Leistung oder in der Lösung von der österreichischen Versichertengemeinschaft liegen. Den Zielsetzungen entsprechend bleibt trotz Ruhensbestimmungen der Anspruch auf die ruhenden Leistungen gewahrt, es wird lediglich die Leistungspflicht des Versicherungsträgers sistiert, solange der Ruhensgrund andauert.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 235/92
    Entscheidungstext OGH 13.10.1992 10 ObS 235/92
  • 10 ObS 156/92
    Entscheidungstext OGH 15.12.1992 10 ObS 156/92
  • 10 ObS 33/95
    Entscheidungstext OGH 28.03.1995 10 ObS 33/95
    Vgl; Beisatz: Fällt der Ruhensgrund weg, so lebt die Wirksamkeit des Leistungsanspruches von selbst wider auf und zwar mit dem Zeitpunkt des Wegfalls des Ruhensgrundes. (T1)
  • 10 ObS 214/97m
    Entscheidungstext OGH 15.10.1997 10 ObS 214/97m
    Beisatz: Grund der Ruhensbestimmung bei Leistungen aus der Krankenversicherung im Falle der Haft ist, dass während derselben Naturalleistungen ohnehin nicht erbracht werden können und für Geldleistungen die innere Begründung, nämlich den durch die Erkrankung verursachten Verlust des Arbeitsentgelts zu ersetzen, fehlt. Durch die Ruhenswirkung sollen Doppelleistungen vermieden werden. (T2)
    Veröff: SZ 70/207
  • 10 ObS 207/00i
    Entscheidungstext OGH 25.07.2000 10 ObS 207/00i
    Auch
  • 10 ObS 330/00b
    Entscheidungstext OGH 24.04.2001 10 ObS 330/00b
    nur: Ziel der meisten Ruhensbestimmungen besteht darin, Leistungen dann nicht zu gewähren, wenn ein Sicherungsbedürfnis vorübergehend weggefallen ist. Der Grund für diesen Wegfall des Sicherungsbedürfnisses kann im Bezug einer anderen funktionsgleichen Leistung oder in der Lösung von der österreichischen Versichertengemeinschaft liegen. (T3)
    Veröff: SZ 74/71
  • 10 ObS 347/01d
    Entscheidungstext OGH 30.10.2001 10 ObS 347/01d
    Auch
  • 10 ObS 54/07z
    Entscheidungstext OGH 05.06.2007 10 ObS 54/07z
    Beisatz: Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes überschreitet der Gesetzgeber den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum nicht, wenn er für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe ein Ruhen des Pensionsanspruches vorsieht. Ein der Verfassung widersprechender (unverhältnismäßiger) Eingriff in das Eigentumsrecht ist bei dieser Sachlage nicht erkennbar. (T4)
    Beisatz: Das Ruhen des Pensionsanspruches während einer Strafhaft erscheint vertretbar, zumal für den Anspruchsberechtigten aus öffentlichen Mitteln in anderer Weise vorgesorgt wird und auch die Bedürfnisse von Angehörigen (§ 89 Abs 5 ASVG) befriedigt werden und selbst ein Strafgefangener, der alters-oder unfallbedingt nicht mehr arbeitsfähig ist, Geld für seine Bedürfnisse zur Verfügung erhält. (T5)
  • 10 ObS 83/13y
    Entscheidungstext OGH 23.07.2013 10 ObS 83/13y
    Beisatz: Das Ruhen der Pension bei Verbüßung einer Freiheitsstrafe stellt keinen unzulässigen Eingriff in das Eigentumsrecht nach Art 1 1. ZP EMRK dar. (T6)
    Beisatz: Verbüßung einer Freiheitsstrafe in Tschechien. (T7)
  • 10 ObS 142/16d
    Entscheidungstext OGH 21.02.2017 10 ObS 142/16d
    Auch
  • 10 ObS 150/17g
    Entscheidungstext OGH 23.01.2018 10 ObS 150/17g
    Vgl auch
  • 10 ObS 90/19m
    Entscheidungstext OGH 30.07.2019 10 ObS 90/19m
    Vgl; Beis wie T6
  • 10 ObS 107/21i
    Entscheidungstext OGH 25.01.2022 10 ObS 107/21i
    Beis wie T1; Beisatz: Hier: (teilweises) Ruhen eines Krankengeldanspruches nach § 139 Abs 2a ASVG. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083756

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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