RS OGH 1992/10/15 12Os75/92, 11Os46/96, 12Os45/96

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Veröffentlicht am 15.10.1992
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Norm

StGB §293

Rechtssatz

Ob ein Beweismittel falsch ist, ist nicht nach den Kriterien des § 223 StGB zu beurteilen; maßgebend ist vielmehr, ob es bei seinem Gebrauch geeignet ist, die daraus zu ziehenden Schlußfolgerungen in eine falsche Richtung zu lenken. Echte Urkunden unwahren Inhalts ("Lugurkunden") erfüllen daher die deliktsspezifische Objektsqualität des § 293 StGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0096398

Dokumentnummer

JJR_19921015_OGH0002_0120OS00075_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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