- RS0008994">4 Ob 84/92
Veröff: MR 1992,250 (Korn) = ÖBl 1992,278
- RS0008994">4 Ob 99/94
Veröff: SZ 67/173
Beisatz: Eine einstweilige Verfügung ist in einem solchen Fall zur Abwehr eines drohenden unwiederbringlichen Schadens im Sinne des
§ 381 Z 2 EO notwendig. Jetzt auch zu
§ 381 Z 2 EO. (T1)
- RS0008994">10 Ob 342/97k
nur: Die Persönlichkeitsrechte geben dem Geschädigten Abwehransprüche. (T2)
- RS0008994">6 Ob 155/99h
Vgl auch; Beisatz: Es ein aus den Bestimmungen des StGB, aus Art 2 MRK und aus
§ 16 ABGB abgeleitetes Persönlichkeitsrecht auf körperliche Unversehrtheit, das individuelle zivilrechtliche Ansprüche, insbesondere einen Unterlassungsanspruch auslöst. (T3)
- RS0008994">3 Ob 131/00m
nur T2; Beisatz: Dem Verletzten steht ein Unterlassungsanspruch und (bei bereits erfolgtem Verstoß) ein in diesem Anspruch begrifflich enthaltener Beseitigungs-(Vernichtungs)anspruch zu. (T4)
- RS0008994">6 Ob 190/01m
Vgl auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 74/168
- RS0008994">6 Ob 6/06k
Auch; Beis wie T4
- RS0008994">6 Ob 103/07a
- RS0008994">6 Ob 40/09i
Vgl; Beisatz:
§ 1330 ABGB ist jene Norm, die im Zusammenhang mit dem Recht auf Ehre
§ 16 ABGB konkretisiert und als Spezialgesetz die Rechtsfolgen ausdrücklich vorsieht, die im Fall einer Rechtsverletzung eintreten. (T5)
- RS0008994">5 Ob 162/09y
Vgl auch; Beisatz: Das aus den Bestimmungen des StGB, aus Art 2 MRK und aus
§ 16 ABGB abgeleitete Persönlichkeitsrecht auf körperliche Unversehrtheit löst zivilrechtliche Ansprüche, insbesondere auch einen nach
§ 381 Z 2 EO sicherbaren Unterlassungsanspruch aus. (T6)
- RS0008994">6 Ob 147/10a
Auch
- RS0008994">4 Ob 160/11z
Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 160/11z
Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier:
§ 77 UrhG. (T7)
Veröff: SZ 2011/151
- RS0008994">4 Ob 51/12x
Entscheidungstext OGH 11.05.2012 4 Ob 51/12x
Vgl auch; Beisatz: Liegen die Voraussetzungen des
§ 78 UrhG nicht vor, kommt auch keine analoge Anwendung des Entschädigungsanspruchs nach
§ 87 Abs 2 UrhG in Betracht. (T8)
Beisatz: Hier: Namensnennung. (T9)
Veröff: SZ 2012/55
- RS0008994">6 Ob 256/12h
Entscheidungstext OGH 27.02.2013 6 Ob 256/12h
Veröff: SZ 2013/25
- RS0008994">3 Ob 197/13m
Entscheidungstext OGH 22.01.2014 3 Ob 197/13m
Beis wie T4; Beisatz: Dem Überwachten steht aber kein Anspruch gegenüber der Detektei auf Bekanntgabe der Daten ihres Auftraggebers zu. (T10)
- RS0008994">2 Ob 28/14b
Entscheidungstext OGH 22.05.2014 2 Ob 28/14b
Vgl; Beisatz: Nicht nur die körperliche Integrität soll als absolutes Rechtsgut geschützt werden, sondern auch die psychische Gewissheit einer Person, ohne die Gefahr einer vorsätzlichen Beeinträchtigung dieser Rechtsgüter zu leben. (T11)
- RS0008994">6 Ob 88/15g
Entscheidungstext OGH 27.05.2015 6 Ob 88/15g
Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Für die Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten, die einen Unterlassungsanspruch begründen, sieht das Gesetz keine generelle Ausnahme vom Erfordernis der Gefahrenbescheinigung vor, sondern ist diese nach
§ 381 EO zu prüfen. (T12)
Beisatz: Dass damit die Möglichkeit, im Provisorialverfahren Schutz gegen Beeinträchtigungen von Persönlichkeitsrechten zu erwirken, auch davon abhängen kann, ob der Veröffentlichung ein Bild beigefügt ist, weil nur in diesem Fall die ausdrückliche Ausnahme vom Gefahrenbescheinigungserfordernis nach
§ 87c Abs 3 UrhG greift, ist Folge des Umstands, dass der Gesetzgeber gegen unzulässige Bildberichterstattung aufgrund deren besonderen Auffälligkeitswert den erleichterten Schutz im Provisorialverfahren vorsieht. (T13)
- RS0008994">7 Ob 81/16m
Entscheidungstext OGH 06.07.2016 7 Ob 81/16m
Vgl; Beis wie T4
- RS0008994">6 Ob 231/16p
Entscheidungstext OGH 29.03.2017 6 Ob 231/16p
Auch; nur T2; Beis ähnlich wie T4
- RS0008994">6 Ob 16/18y
Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Beseitigungsansprüche können nicht von vornherein mit einem Entfernungsbegehren gleichgesetzt werden. (T14)
- RS0008994">6 Ob 131/18k
Vgl auch; Beisatz: Im Zusammenhang mit der Vorlage von Beweismitteln in einem Gerichtsverfahren scheitert ein privatrechtlicher Herausgabeanspruch jedenfalls im Hinblick auf die Befugnis des Gerichts, Beweismittel bis zur Erledigung des Verfahrens zurückzuhalten, aus öffentlich-rechtlichen Gründen, was umso mehr für einen Unterlassungsanspruch zu gelten hat, wenn die Beweismittel bereits im Verfahren vorgelegt wurden. (T15)
- RS0008994">6 Ob 206/19s
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Kein Löschungsanspruch in Bezug auf ein Handyvideo, wenn ein Zivilverfahren, in dem dieses vorgelegt wurde, noch nicht rechtskräftig beendet ist. (T16)
- RS0008994">2 Ob 66/23d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.04.2023
2 Ob 66/23d vgl; Beisatz: Hier: Duldungspflicht hinsichtlich des persönlichen Kontakts zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann durch die Betreiberin des die Klägerin betreuenden Pflegewohnheims. (T17)
- RS0008994">1 Ob 126/23w
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.09.2023 1 Ob 126/23w
vgl; Beisatz: Offenlassend die Frage, ob aus dem Recht auf körperliche Unversehrtheit im Rahmen des Unterlassungsanspruchs auch ein Betretungsverbot hinsichtlich bestimmter Grundstücke ableitbar ist. (T18)
- RS0008994">6 Ob 205/22y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.10.2023 6 Ob 205/22y
vgl; Beisatz wie T4