RS OGH 2026/1/27 1Ob35/92; 4Ob1518/95; 7Ob513/96; 7Ob247/02b; 3Ob222/04z; 10Ob30/06v; 6Ob48/07p; 10O

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Veröffentlicht am 22.10.1992
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Rechtssatz

Der vom Sachverständigen einzuhaltende Sorgfaltsmaßstab wird durch typischen und demnach objektiv bestimmten Fähigkeiten eines Angehörigen des betreffenden Verkehrskreises bestimmt. Entscheidend ist der Leistungsstandard der betreffenden Berufsgruppe (vgl SZ 57/140; SZ 54/13).Der vom Sachverständigen einzuhaltende Sorgfaltsmaßstab wird durch typischen und demnach objektiv bestimmten Fähigkeiten eines Angehörigen des betreffenden Verkehrskreises bestimmt. Entscheidend ist der Leistungsstandard der betreffenden Berufsgruppe vergleiche SZ 57/140; SZ 54/13).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0026541

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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