Rechtssatz
Der vom Sachverständigen einzuhaltende Sorgfaltsmaßstab wird durch typischen und demnach objektiv bestimmten Fähigkeiten eines Angehörigen des betreffenden Verkehrskreises bestimmt. Entscheidend ist der Leistungsstandard der betreffenden Berufsgruppe (vgl SZ 57/140; SZ 54/13).Der vom Sachverständigen einzuhaltende Sorgfaltsmaßstab wird durch typischen und demnach objektiv bestimmten Fähigkeiten eines Angehörigen des betreffenden Verkehrskreises bestimmt. Entscheidend ist der Leistungsstandard der betreffenden Berufsgruppe vergleiche SZ 57/140; SZ 54/13).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0026541Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.02.2026