RS OGH 1992/11/3 11Os96/92, 15Os118/97, 11Os62/01, 11Os154/01, 14Os68/09w, 12Os159/09p, 15Os136/11f,

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Veröffentlicht am 03.11.1992
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Norm

StGB §74 Z5
StGB §107 Abs1

Rechtssatz

Ob das Opfer durch die gefährliche Drohung in Furcht und Unruhe versetzt wurde, ist als Rechtsfrage unabhängig von dem tatsächlich bei den Bedrohten hervorgerufenen Eindruck nach einem objektiv-individuellen Maßstab zu beurteilen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0092160

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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