RS OGH 2024/6/25 4Ob89/92; 4Ob51/12x; 6Ob210/23k; 4Ob191/23a

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Veröffentlicht am 10.11.1992
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Rechtssatz

Das Recht auf Bildnisschutz nach § 78 UrhG ist kein Immaterialgüterrecht im Sinne des § 34 IPRG; es gehört vielmehr zu den Persönlichkeitsrechten, die von den Immaterialgüterrechten zu unterscheiden sind. Nach welcher Rechtsordnung die Verletzung des Rechtes auf Bildnisschutz zu beurteilen ist, wird im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Am nächsten liegt es, die Bestimmung des § 13 Abs 2 IPRG über das Persönlichkeitsrecht auf den Schutz des Namens analog auch auf das Recht am eigenen Bild anzuwenden.Das Recht auf Bildnisschutz nach Paragraph 78, UrhG ist kein Immaterialgüterrecht im Sinne des Paragraph 34, IPRG; es gehört vielmehr zu den Persönlichkeitsrechten, die von den Immaterialgüterrechten zu unterscheiden sind. Nach welcher Rechtsordnung die Verletzung des Rechtes auf Bildnisschutz zu beurteilen ist, wird im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Am nächsten liegt es, die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 2, IPRG über das Persönlichkeitsrecht auf den Schutz des Namens analog auch auf das Recht am eigenen Bild anzuwenden.

Entscheidungstexte

  • RS0077106">4 Ob 89/92
    Entscheidungstext OGH 10.11.1992 4 Ob 89/92
    Veröff: EvBl 1993/58 S 277
  • RS0077106">4 Ob 51/12x
    Entscheidungstext OGH 11.05.2012 4 Ob 51/12x
    Vgl; nur: Das Recht auf Bildnisschutz nach § 78 UrhG gehört zu den Persönlichkeitsrechten iSd § 16 ABGB. (T1)
    Veröff: SZ 2012/55
  • RS0077106">6 Ob 210/23k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.04.2024 6 Ob 210/23k
    vgl; Beisatz: Sowohl der vom Urhebergesetz gewährte Bildnisschutz als auch die Bestimmungen über den Datenschutz sind Persönlichkeitsrechte. (T2)
  • RS0077106">4 Ob 191/23a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2024 4 Ob 191/23a
    Beisatz wie TXX: Hier: mit Ausführungen zum Herkunftslandprinzip nach §§ 20 ff ECG. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0077106

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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