Norm
StGB §201 Abs1Rechtssatz
§ 201 StGB normiert in den Absätzen 1 und 2 zwei eigenständige Deliktstypen mit jeweils verschiedenen Nötigungsmitteln und gesonderten Strafdrohungen sowohl für die Grundtatbestände als auch für deren Qualifikationen (kumulativer Mischtatbestand). Demnach enthält § 201 Abs 2 StGB nicht etwa bloß eine (dem § 142 Abs 2 StGB vergleichbare) Privilegierung zu § 201 Abs 1 StGB, sondern ebenso einen selbständigen Verbrechenstatbestand der Vergewaltigung wie § 201 Abs 1 StGB.Paragraph 201, StGB normiert in den Absätzen 1 und 2 zwei eigenständige Deliktstypen mit jeweils verschiedenen Nötigungsmitteln und gesonderten Strafdrohungen sowohl für die Grundtatbestände als auch für deren Qualifikationen (kumulativer Mischtatbestand). Demnach enthält Paragraph 201, Absatz 2, StGB nicht etwa bloß eine (dem Paragraph 142, Absatz 2, StGB vergleichbare) Privilegierung zu Paragraph 201, Absatz eins, StGB, sondern ebenso einen selbständigen Verbrechenstatbestand der Vergewaltigung wie Paragraph 201, Absatz eins, StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0094952Dokumentnummer
JJR_19921112_OGH0002_0150OS00124_9200000_003