Norm
ASGG §65Rechtssatz
Ein Rechtsstreit über die Erstattung von entrichteten Beiträgen zur Pensionsversicherung sowie über die Anrechnung dieser Beiträge zur Höherversicherung ist keine Sozialrechtssache im Sinne des § 65 ASGG. Es handelt sich um eine Verwaltungssache im Sinne des § 355 Z 3 ASVG. Wird der Mangel der Unzulässigkeit des Rechtsweges erst im Revisionsverfahren offenbar, sind die Urteile der Vorinstanzen und das vorangegangene Verfahren nach § 42 Abs 1 JN als nichtig aufzuheben und nach § 73 ASGG die Klage (als solche) zurückzuweisen.Ein Rechtsstreit über die Erstattung von entrichteten Beiträgen zur Pensionsversicherung sowie über die Anrechnung dieser Beiträge zur Höherversicherung ist keine Sozialrechtssache im Sinne des Paragraph 65, ASGG. Es handelt sich um eine Verwaltungssache im Sinne des Paragraph 355, Ziffer 3, ASVG. Wird der Mangel der Unzulässigkeit des Rechtsweges erst im Revisionsverfahren offenbar, sind die Urteile der Vorinstanzen und das vorangegangene Verfahren nach Paragraph 42, Absatz eins, JN als nichtig aufzuheben und nach Paragraph 73, ASGG die Klage (als solche) zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0085826Dokumentnummer
JJR_19921124_OGH0002_010OBS00275_9200000_001