Norm
AußStrG 2005 §65Rechtssatz
Die Zurückweisung eines Sachantrages wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges ist kein Sachbeschluß, sondern eine verfahrensrechtliche Entscheidung. Bei der Anfechtung einer solchen Entscheidung ist daher § 521a ZPO zu beachten (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG), dessen Abs 1 Z 3 ein zweiseitiges Rekursverfahren vorschreibt, wenn eine Klage (hier eben ein Sachantrag) nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen wurde.Die Zurückweisung eines Sachantrages wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges ist kein Sachbeschluß, sondern eine verfahrensrechtliche Entscheidung. Bei der Anfechtung einer solchen Entscheidung ist daher Paragraph 521 a, ZPO zu beachten (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG), dessen Absatz eins, Ziffer 3, ein zweiseitiges Rekursverfahren vorschreibt, wenn eine Klage (hier eben ein Sachantrag) nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0043993Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.04.2024