TE OGH 2010/3/25 5Ob41/10f

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Veröffentlicht am 25.03.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin Gertrude H*****, vertreten durch Sattlegger Dorninger Steiner & Partner Anwaltssocietät in Linz, gegen die Antragsgegner 1. G***** Gemeinnützige Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Hochleitner Ransmayr Rechtsanwälte in Eferding, 2. Sämtliche übrige Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ 526 GB *****, wegen Durchsetzung von Verwalterpflichten gemäß § 52 Abs 1 Z 6 WEG über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Erstantragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 12. November 2009, GZ 14 R 148/09x-44, womit aus Anlass des Rekurses der Antragstellerin der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Linz vom 17. April 2009, GZ 16 Msch 5/08x-37, als nichtig aufgehoben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens aufgetragen wurde, den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird als verspätet zurückgewiesen.

Text

B e g r ü n d u n g :

Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Rekursgericht aus Anlass eines Rekurses den meritorisch im Sinn einer Antragsabweisung ergangenen Sachbeschluss des Erstgerichts und das ihm vorangegangene Verfahren ab Zustellung des verfahrenseinleitenden Antrags als nichtig auf und trug dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über den als Klage zu wertenden Antrag auf.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 37 Abs 3 Z 13 MRG iVm § 52 Abs 2 WEG ergeht nur die Entscheidung „in der Sache“ mit Sachbeschluss. Zufolge § 37 Abs 3 Z 16 MRG beträgt (nur) die Frist für den Revisionsrekurs gegen einen Sachbeschluss und für den Revisionsrekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss, mit dem ein Sachbeschluss iSd § 64 AußStrG aufgehoben wurde, abweichend von §§ 63 Abs 2, 65 Abs 1 und 68 Abs 1 AußStrG vier Wochen.

Die Wahrnehmung der Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs erfordert aber keinen Sachbeschluss (RIS-Justiz RS0043993; RS0070443; RS0070434; RS0070515 ua). Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt daher 14 Tage (§ 65 Abs 1 AußStrG). Diese Rechtsmittelfrist wurde von der Revisionsrekurswerberin, der der zweitinstanzliche Beschluss am 11. 12. 2009 zugestellt wurde, durch Erhebung ihres außerordentlichen Rechtsmittels erst am 7. 1. 2010 versäumt.

Auf § 521a Abs 1 Z 3 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG kann im zeitlichen Geltungsbereich des neuen Außerstreitverfahrens nicht mehr zurückgegriffen werden (5 Ob 220/05x).

Der Revisionsrekurswerberin kommen auch nicht die Vorschriften über die verhandlungsfreie Zeit zugute, weil sich diesbezüglich die Anfechtbarkeit nach der vom Verfahrenseinleitenden gewählten Verfahrensart richtet (RIS-Justiz RS0046238; RS0046245 [T4; T9]; RS0070495 [T1; T2]). Die Bestimmung über die Gerichtsferien gilt in den Verfahren nach § 52 Abs 1 WEG zufolge § 23 Abs 1 AußStrG iVm § 37 Abs 3 MRG und § 52 Abs 2 WEG nicht (vgl RIS-Justiz RS0070495 [T1; T2]).

Das verspätete Rechtsmittel der Erstantragsgegnerin war daher zurückzuweisen.

Schlagworte

8 außerstreitige Wohnrechtssachen,Zivilverfahrensrecht

Textnummer

E93753

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0050OB00041.10F.0325.000

Im RIS seit

31.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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