RS OGH 1992/11/26 7Ob647/92, 2Ob568/94, 7Ob29/97h, 7Ob38/02t, 5Ob123/05g, 3Ob79/06y, 8Ob12/12s, 26Os

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Veröffentlicht am 26.11.1992
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Norm

ZustG §7
ZustG §17 Abs3

Rechtssatz

Ist der Adressat für längere Zeit ortsabwesend, so ist eine Zustellung durch Hinterlegung nach § 17 Abs 3 ZustG beim Postamt der Abgabestelle unzulässig. Die in der zitierten Gesetzesstelle vorgesehene Heilung tritt auch dann nicht ein, wenn er noch innerhalb der Abholfrist zurückkehrt. Vielmehr heilt die gesetzwidrig vorgenommene Zustellung nach § 7 ZustG erst mit dem Tag, an dem das Schriftstück dem Adressaten tatsächlich zugekommen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083714

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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