RS OGH 2012/2/28 8Ob12/12s

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Veröffentlicht am 28.02.2012
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Rechtssatz

Es ist kein Hindernis für die Heilung der unwirksamen Zustellung nach § 17 Abs 3 ZustG, dass der Empfänger die hinterlegte Sendung wegen seiner Abwesenheit erst einige Tage später beheben hätte können; dies ist vielmehr gerade die Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung. Die Heilung bewirkt nämlich nicht, dass eine Frist rückwirkend mit dem ursprünglichen Hinterlegungszeitpunkt beginnt, sondern, dass ihr Lauf erst mit dem Tag in Gang gesetzt wird, an dem nach Rückkehr an die Abgabestelle die Abholung des Schriftstücks möglich war, wobei es genügt, wenn ein voller Tag der Behebungsfrist übrig ist.Es ist kein Hindernis für die Heilung der unwirksamen Zustellung nach Paragraph 17, Absatz 3, ZustG, dass der Empfänger die hinterlegte Sendung wegen seiner Abwesenheit erst einige Tage später beheben hätte können; dies ist vielmehr gerade die Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung. Die Heilung bewirkt nämlich nicht, dass eine Frist rückwirkend mit dem ursprünglichen Hinterlegungszeitpunkt beginnt, sondern, dass ihr Lauf erst mit dem Tag in Gang gesetzt wird, an dem nach Rückkehr an die Abgabestelle die Abholung des Schriftstücks möglich war, wobei es genügt, wenn ein voller Tag der Behebungsfrist übrig ist.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 8 Ob 12/12s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127768

Im RIS seit

13.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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