RS OGH 1992/11/26 15Os42/92, 14Os80/00, 15Os110/01, 13Os34/01, 14Os69/03, 13Os90/06v, 12Os105/07v, 1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1992
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Norm

GRBG §3 Abs1
StPO §41 Abs6
StPO §285 Abs1

Rechtssatz

Die Prozessgesetze sehen nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde vor, in der die Nichtigkeitsgründe durch deutliche und bestimmte Bezeichnung geltend zu machen sind; Verweisungen auf andere Schriftsätze sind demnach unbeachtlich (Mayerhofer - Rieder StPO 3. Auflage § 285 E 33 f, 36 f, 41).

Entscheidungstexte

  • 15 Os 42/92
    Entscheidungstext OGH 26.11.1992 15 Os 42/92
  • 14 Os 80/00
    Entscheidungstext OGH 29.08.2000 14 Os 80/00
    Auch; Beisatz: Die Nichtigkeitsbeschwerde ist bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen, wenn bei ihrer Anmeldung keiner der in § 281 Abs 1 Z 1 bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurde und ihre Ausführung unterblieb. (T1)
  • 15 Os 110/01
    Entscheidungstext OGH 06.09.2001 15 Os 110/01
    nur: Die Prozessgesetze sehen nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde vor, in der die Nichtigkeitsgründe durch deutliche und bestimmte Bezeichnung geltend zu machen sind; Verweisungen auf andere Schriftsätze sind demnach unbeachtlich. (T2) Beisatz: Da das Gesetz auch bei Zusammenwirken mehrerer Verteidiger (hier: des gewählten Verteidigers), der die Nichtigkeitsbeschwerde ausgeführt hat, und des innerhalb offener Rechtsmittelfrist beantragten und gemäß § 41 Abs 2 StPO bestellten Verteidigers nur eine einzige Rechtsmittelschrift zulässt, war die vom gemäß § 41 Abs 2 StPO bestellten Verteidiger nachträglich übermittelte "Ergänzung der Nichtigkeitsbeschwerde" als unzulässig zurückzuweisen. (T3)
  • 13 Os 34/01
    Entscheidungstext OGH 26.09.2001 13 Os 34/01
    nur: Die Prozessgesetze sehen nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde vor, in der die Nichtigkeitsgründe durch deutliche und bestimmte Bezeichnung geltend zu machen sind. (T4)
    Beisatz: Hier: Undifferenzierte Bezugnahme des Beschwerdeführers auf "zahlreiche Anträge". (T5)
  • 14 Os 69/03
    Entscheidungstext OGH 27.01.2004 14 Os 69/03
    Auch; nur: Die Prozessgesetze sehen nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde vor. (T6)
  • 13 Os 90/06v
    Entscheidungstext OGH 13.09.2006 13 Os 90/06v
    Auch; nur T6; Beisatz: Da die Bestellung eines Verfahrenshilfe- oder Amtsverteidigers mit dem Einschreiten eines gewählten Verteidigers erlischt (§ 41 Abs 6 StPO), war die von der gemäß § 41 Abs 2 StPO beigegebenen Verteidigerin ausgeführte, nach jener des Wahlverteidigers beim Erstgericht eingelangte Nichtigkeitsbeschwerde, unbeachtlich. (T7)
  • 12 Os 105/07v
    Entscheidungstext OGH 18.10.2007 12 Os 105/07v
    Auch; nur T6; Beisatz: Hier: Ein zur Ergänzung der Nichtigkeitsbeschwerde nach dieser eingebrachter Schriftsatz. (T8)
  • 11 Os 27/08t
    Entscheidungstext OGH 01.04.2008 11 Os 27/08t
    Auch; nur T6; Beisatz: Hier: Ein der Nichtigkeitsbeschwerde angeschlossenes persönliches Schreiben des Angeklagten. (T9)
  • 15 Os 80/08s
    Entscheidungstext OGH 26.06.2008 15 Os 80/08s
    Beis wie T1
  • 13 Os 107/08x
    Entscheidungstext OGH 27.08.2008 13 Os 107/08x
    Auch; Beisatz: Vom Angeklagten überreichte eigene Aufsätze sind auch dann unbeachtlich, wenn der Verteidiger in der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde seinem Mandanten notwendig erscheinendes Vorbringen (hier zu den Nichtigkeitsgründen der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO) gegen dessen Willen unterlassen hat. (T10)
  • 14 Os 104/08p
    Entscheidungstext OGH 23.09.2008 14 Os 104/08p
    Vgl; nur T6
  • 13 Os 71/10f
    Entscheidungstext OGH 19.08.2010 13 Os 71/10f
    Auch
  • 15 Os 102/11f
    Entscheidungstext OGH 16.11.2011 15 Os 102/11f
    Auch; Beisatz: Hier: Nachträgliche Ergänzung der Nichtigkeitsbeschwerde durch den Angeklagten persönlich. (T11)
  • 13 Os 131/12g
    Entscheidungstext OGH 02.07.2013 13 Os 131/12g
    nur T6; Auch Beis wie T8
  • 28 Os 15/14m
    Entscheidungstext OGH 25.06.2015 28 Os 15/14m
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Disziplinarverfahren nach dem DSt (§ 77 DSt). (T12)
  • 13 Os 4/15k
    Entscheidungstext OGH 10.06.2015 13 Os 4/15k
    nur T6
  • 14 Os 57/15m
    Entscheidungstext OGH 04.08.2015 14 Os 57/15m
    Auch; nur T6
  • 15 Os 88/15b
    Entscheidungstext OGH 26.08.2015 15 Os 88/15b
    Auch; Beisatz: Unzulässig ist auch ein Verweis in der Nichtigkeitsbeschwerde auf eine vom Angeklagten selbst verfasste Stellungnahme. (T13)
  • 13 Os 82/15f
    Entscheidungstext OGH 09.03.2016 13 Os 82/15f
  • 15 Os 54/17f
    Entscheidungstext OGH 28.06.2017 15 Os 54/17f
    Auch; Beisatz: Eigene Rechtsmittelausführungen des Betroffenen sind unabhängig davon, ob sie über dessen ausdrücklichen Wunsch überreicht werden und in welcher Form dies geschieht, nicht Teil der von der Verteidigung eingebrachten Beschwerdeschrift und jedenfalls unbeachtlich. (T14)
  • 20 Ds 3/18y
    Entscheidungstext OGH 22.05.2018 20 Ds 3/18y
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T8; Beis wie T12
  • 13 Os 106/18i
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 13 Os 106/18i
    Auch; Beis wie T14
  • 12 Os 13/19g
    Entscheidungstext OGH 13.02.2019 12 Os 13/19g
    Auch; Beisatz: Ein Verweis der Grundrechtsbeschwerde auf das Vorbringen in der Haftbeschwerde ist unzulässig. (T15)
  • 12 Os 137/18s
    Entscheidungstext OGH 09.05.2019 12 Os 137/18s
  • 14 Os 112/18d
    Entscheidungstext OGH 21.05.2019 14 Os 112/18d
    Auch
  • 15 Os 34/19t
    Entscheidungstext OGH 10.07.2019 15 Os 34/19t
    Vgl; Beisatz: Verweis auf die Anklageschrift. (T16)
  • 15 Os 68/20v
    Entscheidungstext OGH 10.08.2020 15 Os 68/20v
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0100172

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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