RS OGH 1993/1/19 5Ob109/92, 5Ob184/97p, 5Ob59/99h, 5Ob88/99y, 5Ob285/99v, 5Ob321/00t, 5Ob103/03p, 5O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.1993
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Norm

MRG §16 Abs2 Z1
MRG §16 Abs2 Z2

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob eine Badegelegenheit dem zeitgemäßen Standard entspricht, ist auf die Förderungsrichtlinien, die Bestimmungen der Bauvorschriften und die örtlich geltenden Maßstäbe (Verkehrsauffassung) Bedacht zu nehmen. "Bedachtnehmen" bedeutet die Berücksichtigung aller dieser Beurteilungskriterien in ihrem Zusammenspiel, nicht aber die Prävalenz eines von ihnen ohne Rücksicht auf die anderen, mag es auch in Regelfall so sein, dass die Bestimmungen der Bauordnungen den Mindeststandard angeben, der nicht unterschritten werden darf. Das gilt aber nicht für die Unterbringung von Badegelegenheit und (einzigem) WC in einem Raum. Soweit aus der in MietSlg 39328 veröffentlichten Entscheidung abgeleitet werden könnte, dass die Installation von Badegelegenheit und WC in einem Raum (entgegen den Bestimmungen der Bauordnung) den zeitgemäßen Standard der Badegelegenheit ausschließt, wird diese Ansicht nicht aufrecht erhalten. Im Hinblick auf die - gerichtsbekanntermaßen - große Anzahl relativ neuer Wohnungen in Wien, in denen entsprechend den früher geltenden Bauvorschriften noch Bad und WC in einem Raum untergebracht sind, was von einem Großteil der Bevölkerung auch heute noch als durchaus zeitgemäß empfunden wird, hat der Oberste Gerichtshof auch keine Bedenken, daß eine solche Wohnung den örtlichen geltenden Maßstäben widerspräche.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 109/92
    Entscheidungstext OGH 19.01.1993 5 Ob 109/92
    Veröff: EvBl 1993/138 S 557 = WoBl 1993,116 (Würth)
  • 5 Ob 184/97p
    Entscheidungstext OGH 27.05.1997 5 Ob 184/97p
    Auch; nur: Bei der Beurteilung, ob eine Badegelegenheit dem zeitgemäßen Standard entspricht, ist auf die Förderungsrichtlinien, die Bestimmungen der Bauvorschriften und die örtlich geltenden Maßstäbe (Verkehrsauffassung) Bedacht zu nehmen. "Bedachtnehmen" bedeutet die Berücksichtigung aller dieser Beurteilungskriterien in ihrem Zusammenspiel, nicht aber die Prävalenz eines von ihnen ohne Rücksicht auf die anderen. (T1); Beisatz: Maßgeblich ist, ob der betreffende Baderaum insgesamt der Verkehrsauffassung eines zeitgemäßen Standards entspricht. (T2)
  • 5 Ob 59/99h
    Entscheidungstext OGH 09.03.1999 5 Ob 59/99h
    nur: Bei der Beurteilung, ob eine Badegelegenheit dem zeitgemäßen Standard entspricht, ist auf die Förderungsrichtlinien, die Bestimmungen der Bauvorschriften und die örtlich geltenden Maßstäbe (Verkehrsauffassung) Bedacht zu nehmen. (T3); Beisatz: Hier: Karanitbelag. (T4)
  • 5 Ob 88/99y
    Entscheidungstext OGH 27.04.1999 5 Ob 88/99y
    Auch; nur T3; Beis wie T4
  • 5 Ob 285/99v
    Entscheidungstext OGH 23.11.1999 5 Ob 285/99v
    Auch; nur T3; Beisatz: Eine derartige Beurteilung hat sich überdies an den Umständen des konkreten Falls zu orientieren. (T5)
  • 5 Ob 321/00t
    Entscheidungstext OGH 16.01.2001 5 Ob 321/00t
    Vgl auch; nur T3; Beisatz: Der zeitgemäße Standard der Badegelegenheit ist für die Jahre 1989 bis 1992 schon nach der Verkehrsauffassung nicht gegeben, wenn für Zwecke der Raumheizung (wie sie grundsätzlich auch im Badezimmer vorhanden sein muss) nur eine nicht gefahrfrei verwendbare Steckdose zur Verfügung stand. (T6); Beisatz: Auf die Kosten der Herstellung eines zeitgemäßen Standards der Badegelegenheit kommt es nicht an (vgl 5 Ob 52/93 = MietSlg 45.282). (T7); Beisatz: Hier: Die Elektroinstallation (Lichtauslass und Steckdose) im Badezimmer war gefährlich; eine Sanierung hätte die komplette Erneuerung der Leitungen einschließlich der Zählerzuleitung erfordert. (T8)
  • 5 Ob 103/03p
    Entscheidungstext OGH 13.05.2003 5 Ob 103/03p
    nur: Bei der Beurteilung, ob eine Badegelegenheit dem zeitgemäßen Standard entspricht, ist auf die Förderungsrichtlinien, die Bestimmungen der Bauvorschriften und die örtlich geltenden Maßstäbe (Verkehrsauffassung) Bedacht zu nehmen. "Bedachtnehmen" bedeutet die Berücksichtigung aller dieser Beurteilungskriterien in ihrem Zusammenspiel, nicht aber die Prävalenz eines von ihnen ohne Rücksicht auf die anderen, mag es auch in Regelfall so sein, daß die Bestimmungen der Bauordnungen den Mindeststandard angeben, der nicht unterschritten werden darf. Das gilt aber nicht für die Unterbringung von Badegelegenheit und (einzigem) WC in einem Raum. Im Hinblick auf die - gerichtsbekanntermaßen - große Anzahl relativ neuer Wohnungen in Wien, in denen entsprechend den früher geltenden Bauvorschriften noch Bad und WC in einem Raum untergebracht sind, was von einem Großteil der Bevölkerung auch heute noch als durchaus zeitgemäß empfunden wird, hat der Oberste Gerichtshof auch keine Bedenken, daß eine solche Wohnung den örtlichen geltenden Maßstäben widerspräche. (T9); Beis wie T2
  • 5 Ob 21/11s
    Entscheidungstext OGH 29.03.2011 5 Ob 21/11s
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0069941

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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