RS OGH 1993/10/12 4Ob117/92, 4Ob123/92, 4Ob30/93, 4Ob4/93, 4Ob102/92, 4Ob66/93, 4Ob96/93

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Veröffentlicht am 26.01.1993
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Norm

UWG §9b
  1. UWG § 9b gültig von 01.04.1992 bis 31.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 422/1994

Rechtssatz

Auch das Spannungsverhältnis zwischen § 9 b UWG und dem Verbot der Irreführung über die Vorräte (§ 2 UWG) ist problematisch. Entspricht der Werbende dem "Leerkaufangebot" eines Wiederverkäufers, der sich kurz nach der Werbeankündigung einfindet, nicht, dann droht ihnen eine Verurteilung nach § 9 b UWG; gibt er aber die gesamte Ware ab, dann besteht das Risiko einer Verurteilung nach § 2 UWG.Auch das Spannungsverhältnis zwischen Paragraph 9, b UWG und dem Verbot der Irreführung über die Vorräte (Paragraph 2, UWG) ist problematisch. Entspricht der Werbende dem "Leerkaufangebot" eines Wiederverkäufers, der sich kurz nach der Werbeankündigung einfindet, nicht, dann droht ihnen eine Verurteilung nach Paragraph 9, b UWG; gibt er aber die gesamte Ware ab, dann besteht das Risiko einer Verurteilung nach Paragraph 2, UWG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0079526

Dokumentnummer

JJR_19930126_OGH0002_0040OB00117_9200000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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