RS OGH 1993/10/12 4Ob117/92, 4Ob123/92, 4Ob30/93, 4Ob4/93, 4Ob102/92, 4Ob66/93, 4Ob96/93

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Veröffentlicht am 26.01.1993
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Norm

NahversG §3a
UWG §9b
  1. UWG § 9b gültig von 01.04.1992 bis 31.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 422/1994

Rechtssatz

Die Regelungsziele des aufgehobenen § 3 a NahversG und des § 9 b UWG stimmen - weitgehend - überein. Da der VfGH die vom Gesetzgeber mit der Schaffung des § 3 a NahversG angestrebten Ziele als im öffentlichen Interesse liegend angesehen hat, wird dies auch für die Nachfolgebestimmung zutreffen.Die Regelungsziele des aufgehobenen Paragraph 3, a NahversG und des Paragraph 9, b UWG stimmen - weitgehend - überein. Da der VfGH die vom Gesetzgeber mit der Schaffung des Paragraph 3, a NahversG angestrebten Ziele als im öffentlichen Interesse liegend angesehen hat, wird dies auch für die Nachfolgebestimmung zutreffen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0071066

Dokumentnummer

JJR_19930126_OGH0002_0040OB00117_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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