RS OGH 1993/1/28 8Ob599/92, 10Ob512/93, 2Ob605/93, 2Ob557/95, 2Ob249/03m, 3Ob72/08x, 3Ob148/14g

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Veröffentlicht am 28.01.1993
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Norm

ZPO §530 Abs1 Z7 A
ZPO §530 Abs1 Z7 G5
ZPO §534 Abs3

Rechtssatz

Bei verfassungskonformer Gesetzanwendung kann die vom Gesetzgeber des ueKindG erklärtermaßen angestrebte Gleichheit der Anfechtungsmöglichkeit beider Instrumente der Vaterschaftsfeststellung (§ 163b ABGB) nur im Wege der teleologischen Reduktion der Vorschriften zur Wiederaufnahmsklage durch Nichtanwendung des § 534 Abs 3 ZPO auf Wiederaufnahmsklagen gegen Urteile, mit denen die Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde festgestellt wurde, herbeigeführt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0044350

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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