RS OGH 2014/10/22 8Ob599/92, 10Ob512/93, 2Ob605/93, 2Ob557/95, 2Ob249/03m, 3Ob72/08x, 3Ob148/14g

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Veröffentlicht am 28.01.1993
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Norm

ZPO §530 Abs1 Z7 A
ZPO §530 Abs1 Z7 G5
ZPO §534 Abs3
  1. ZPO § 530 heute
  2. ZPO § 530 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979
  1. ZPO § 530 heute
  2. ZPO § 530 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979
  1. ZPO § 534 heute
  2. ZPO § 534 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Bei verfassungskonformer Gesetzanwendung kann die vom Gesetzgeber des ueKindG erklärtermaßen angestrebte Gleichheit der Anfechtungsmöglichkeit beider Instrumente der Vaterschaftsfeststellung (§ 163b ABGB) nur im Wege der teleologischen Reduktion der Vorschriften zur Wiederaufnahmsklage durch Nichtanwendung des § 534 Abs 3 ZPO auf Wiederaufnahmsklagen gegen Urteile, mit denen die Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde festgestellt wurde, herbeigeführt werden.Bei verfassungskonformer Gesetzanwendung kann die vom Gesetzgeber des ueKindG erklärtermaßen angestrebte Gleichheit der Anfechtungsmöglichkeit beider Instrumente der Vaterschaftsfeststellung (Paragraph 163 b, ABGB) nur im Wege der teleologischen Reduktion der Vorschriften zur Wiederaufnahmsklage durch Nichtanwendung des Paragraph 534, Absatz 3, ZPO auf Wiederaufnahmsklagen gegen Urteile, mit denen die Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde festgestellt wurde, herbeigeführt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0044350

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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