RS OGH 1993/2/2 11Os148/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.02.1993
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Norm

StPO §3
StPO §292
StVG §3 Abs2
StVG §7 Abs3
  1. StVG § 3 heute
  2. StVG § 3 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. StVG § 3 gültig von 01.03.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  4. StVG § 3 gültig von 01.01.2010 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2009
  5. StVG § 3 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. StVG § 3 gültig von 01.01.2008 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  7. StVG § 3 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StVG § 7 heute
  2. StVG § 7 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  3. StVG § 7 gültig von 01.01.1972 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 480/1971

Rechtssatz

Bloße Feststellung des durch Unterlassung einer Mitteilung, daß infolge Aufhebung eines zu Unrecht gewährten Strafaufschubes die Strafe unverzüglich - bei sonstiger Vorführung - anzutreten war, bewirkten Verstoßes gegen die Manuduktionspflicht (§ 3 StPO), weil dem Verurteilten, der durch die Fehlleistung des Erstgerichtes faktisch in den Genuß eines ihm zustehenden Strafaufschubes von mehreren Monaten gelangte, kein durch eine konkrete Maßnahme nach dem letzten Satz des § 292 StPO behebbarer Nachteil zugefügt wurde.Bloße Feststellung des durch Unterlassung einer Mitteilung, daß infolge Aufhebung eines zu Unrecht gewährten Strafaufschubes die Strafe unverzüglich - bei sonstiger Vorführung - anzutreten war, bewirkten Verstoßes gegen die Manuduktionspflicht (Paragraph 3, StPO), weil dem Verurteilten, der durch die Fehlleistung des Erstgerichtes faktisch in den Genuß eines ihm zustehenden Strafaufschubes von mehreren Monaten gelangte, kein durch eine konkrete Maßnahme nach dem letzten Satz des Paragraph 292, StPO behebbarer Nachteil zugefügt wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0087350

Dokumentnummer

JJR_19930202_OGH0002_0110OS00148_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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