RS OGH 2025/6/4 7Ob502/93; 10ObS2351/96z; 1Ob30/97m; 1Ob29/97i; 1Ob50/99f; 2Ob353/99x; 1Ob146/00b; 1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.1993
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Norm

JN §42 Abs1 Aa
JN §42 Abs3 Aa
JN §42 Abs1 Ab
JN §42 Abs3 Ab
JN §42 Abs1 Ac
JN §42 Abs3 Ac
ZPO §240 Abs3
JN §42
  1. ZPO § 240 heute
  2. ZPO § 240 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 240 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. ZPO § 240 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Die im Rekurs an den Obersten Gerichtshof erstmals aufgeworfene Frage der Unzulässigkeit des Rechtsweges ist ungeachtet des Umstandes, dass bislang ein derartiger Einwand nicht erhoben wurde, gemäß § 42 Abs 1 JN vorweg zu prüfen, zumal sich die Untergerichte damit weder im Spruch noch in den Entscheidungsgründen (vgl NZ 1988/61; SZ 54/190 ua) auseinandergesetzt haben und daher über die Zulässigkeit des Rechtsweges noch nicht bindend entschieden wurde (§ 42 Abs 3 JN).Die im Rekurs an den Obersten Gerichtshof erstmals aufgeworfene Frage der Unzulässigkeit des Rechtsweges ist ungeachtet des Umstandes, dass bislang ein derartiger Einwand nicht erhoben wurde, gemäß Paragraph 42, Absatz eins, JN vorweg zu prüfen, zumal sich die Untergerichte damit weder im Spruch noch in den Entscheidungsgründen vergleiche NZ 1988/61; SZ 54/190 ua) auseinandergesetzt haben und daher über die Zulässigkeit des Rechtsweges noch nicht bindend entschieden wurde (Paragraph 42, Absatz 3, JN).

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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