Norm
JN §42 Abs1 AaRechtssatz
Die im Rekurs an den Obersten Gerichtshof erstmals aufgeworfene Frage der Unzulässigkeit des Rechtsweges ist ungeachtet des Umstandes, dass bislang ein derartiger Einwand nicht erhoben wurde, gemäß § 42 Abs 1 JN vorweg zu prüfen, zumal sich die Untergerichte damit weder im Spruch noch in den Entscheidungsgründen (vgl NZ 1988/61; SZ 54/190 ua) auseinandergesetzt haben und daher über die Zulässigkeit des Rechtsweges noch nicht bindend entschieden wurde (§ 42 Abs 3 JN).Die im Rekurs an den Obersten Gerichtshof erstmals aufgeworfene Frage der Unzulässigkeit des Rechtsweges ist ungeachtet des Umstandes, dass bislang ein derartiger Einwand nicht erhoben wurde, gemäß Paragraph 42, Absatz eins, JN vorweg zu prüfen, zumal sich die Untergerichte damit weder im Spruch noch in den Entscheidungsgründen vergleiche NZ 1988/61; SZ 54/190 ua) auseinandergesetzt haben und daher über die Zulässigkeit des Rechtsweges noch nicht bindend entschieden wurde (Paragraph 42, Absatz 3, JN).
Entscheidungstexte