RS OGH 2025/1/7 11Os44/93; 15Os60/93; 11Os101/93; 15Os145/93; 11Os70/96; 14Os134/97; 13Os104/97; 13O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1993
beobachten
merken

Rechtssatz

Da die Grundrechtsbeschwerde gemäß § 3 Abs 2 GRBG ebenso wie die Nichtigkeitsbeschwerde (§ 285 a Z 3 StPO) von einem Verteidiger unterschrieben sein muß, sind nach der zu dieser Gesetzesstelle ergangenen gefestigten Judikatur eigene Aufsätze des Nichtigkeitswerbers (hier: Grundrechtsbeschwerdeführers) nicht als Teil der vom Verteidiger eingebrachten Nichtigkeitsbeschwerde (hier: Grundrechtsbeschwerde) anzusehen, weil es nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde (hier: Grundrechtsbeschwerde) gibt. Wurde demnach die Nichtigkeitsbeschwerde (hier: Grundrechtsbeschwerde) vom Verteidiger ausgeführt, ist auf Eingaben des Angeklagten nicht mehr einzugehen (RZ 1973,69 uvam), vor allem aber ist es unzulässig, den Inhalt früherer Schriftsätze gleichsam zum Inhalt der Nichtigkeitsbeschwerde (hier: Grundrechtsbeschwerde) zu machen (RZ 1964,71 = SSt 35,7 uvam); selbstgefertigte Beilagen des Angeklagten sind demnach unzulässig (EvBl 1980/82 uvam).Da die Grundrechtsbeschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz 2, GRBG ebenso wie die Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraph 285, a Ziffer 3, StPO) von einem Verteidiger unterschrieben sein muß, sind nach der zu dieser Gesetzesstelle ergangenen gefestigten Judikatur eigene Aufsätze des Nichtigkeitswerbers (hier: Grundrechtsbeschwerdeführers) nicht als Teil der vom Verteidiger eingebrachten Nichtigkeitsbeschwerde (hier: Grundrechtsbeschwerde) anzusehen, weil es nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde (hier: Grundrechtsbeschwerde) gibt. Wurde demnach die Nichtigkeitsbeschwerde (hier: Grundrechtsbeschwerde) vom Verteidiger ausgeführt, ist auf Eingaben des Angeklagten nicht mehr einzugehen (RZ 1973,69 uvam), vor allem aber ist es unzulässig, den Inhalt früherer Schriftsätze gleichsam zum Inhalt der Nichtigkeitsbeschwerde (hier: Grundrechtsbeschwerde) zu machen (RZ 1964,71 = SSt 35,7 uvam); selbstgefertigte Beilagen des Angeklagten sind demnach unzulässig (EvBl 1980/82 uvam).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0061430

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten