Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 14.01.2025 10 ObS 60/24g
vgl; Beisatz: Hier: Zur Anwendbarkeit von
§ 366 ASVG im sozialgerichtlichen Verfahren. (T5)
Beisatz: Die Bestimmung des
§ 366 ASVG ist systematisch in den Siebenten Teil des ASVG („Verfahren“) eingeordnet, der sich an die Versicherungsträger und nicht an die Sozialgerichte richtet. Im sozialgerichtlichen Verfahren kommt demgemäß nicht
§ 366 ASVG, sondern
§ 359 ZPO zur Anwendung. (T6)
Beisatz: Die Ansicht, das sozialgerichtliche Verfahren habe sich auf Frage zu beschränken, ob im Verwaltungsverfahren
§ 366 Abs 2 ASVG richtig angewandt wurde, wenn schon der Bescheid darauf abgestellt habe, liefe auf eine gegen den Grundsatz der sukzessiven Kompetenz verstoßende Bindung der Gerichte an (uU berechtigt gemäß
§ 366 Abs 2 ASVG gewonnene) Ergebnisse des Verwaltungsverfahrens hinaus. Ob sich der Bescheid zu Recht auf
§ 366 Abs 2 ASVG stützen kann, ist für die vom Sozialgericht vorzunehmende materielle Prüfung des geltend gemachten Anspruchs somit nicht relevant. (T7); Beisatz wie T3