RS OGH 2025/11/12 11Os54/93; 11Os84/93; 14Os113/93; 13Os173/94 (13Os174/94); 11Os5/97; 15Os50/02; 14

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Veröffentlicht am 30.03.1993
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Rechtssatz

Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde nach § 1 Abs 1 GRBG können nur gerichtliche Entscheidungen oder Verfügungen nach Erschöpfung des Instanzenzuges sein. Betroffen sind demnach Beschlüsse, gegen die kein Rechtsmittel zulässig ist, oder Rechtsmittelentscheidungen, die ihrerseits keinem weiteren Rechtszug unterliegen, in letzterem Fall aber nur diese und nicht (auch) die vorangegangenen Entscheidungen von Vorinstanzen.Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde nach Paragraph eins, Absatz eins, GRBG können nur gerichtliche Entscheidungen oder Verfügungen nach Erschöpfung des Instanzenzuges sein. Betroffen sind demnach Beschlüsse, gegen die kein Rechtsmittel zulässig ist, oder Rechtsmittelentscheidungen, die ihrerseits keinem weiteren Rechtszug unterliegen, in letzterem Fall aber nur diese und nicht (auch) die vorangegangenen Entscheidungen von Vorinstanzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0061078

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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