RS OGH 1993/4/22 12Os25/93

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Veröffentlicht am 22.04.1993
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Norm

StGB §147 Abs1 Z1

Rechtssatz

Zählwerke von Geldspielautomaten zur Registrierung der auszuzahlenden Gewinne sind Meßgeräte in der Bedeutung des § 147 Abs 1 Z 1 StGB; die Manipulierung des Zählerstandes (hier durch eine mittels eines Laubsägeblattes hergestellten elektrischen Kontaktes) zwecks Erwirkung einer überhöhten Gewinnauszahlung ist demgemäß eine nach dieser Gesetzesstelle qualifizierte Betrugshandlung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0094394

Dokumentnummer

JJR_19930422_OGH0002_0120OS00025_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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