TE OGH 1993/4/22 12Os25/93

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Veröffentlicht am 22.04.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.April 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Markel, Mag.Strieder und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kobler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Heinz H***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall und 15 StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 12.Jänner 1993, GZ 10 Vr 851/92-31, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Presslauer, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Denck zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in der Nichtannahme der Qualifikation der Betrugstaten laut Punkt I des Urteilssatzes als schwerer Betrug nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB sowie im Strafausspruch aufgehoben und es wird gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:

Heinz H***** hat die Taten laut Punkt I des Urteilssatzes unter Benützung eines unrichtigen Meßgerätes verübt und dadurch das Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach den §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall und 15 StGB begangen und wird hiefür und für das ihm nach dem unberührt gebliebenen Teil des Schuldspruches weiterhin zur Last liegende Vergehen des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und Abs 2 StGB gemäß §§ 28, 148 zweiter Strafsatz StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 1 (einem) Jahr verurteilt.

Mit ihrer Berufung wird die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 26.Februar 1956 geborene Heinz H***** wurde (I.) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall und 15 StGB und (II.) des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und 2 StGB schuldig erkannt. Demnach hat er - zu ergänzen: in Graz - (I.) gewerbsmäßig mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung nachgenannte Personen durch die Vorgabe, die von den jeweiligen Spielautomaten ausgewiesenen Gewinne entsprechend den Spielbedingungen ohne Vornahme von Manipulationen an den Geräten erzielt zu haben, mithin durch Täuschung über Tatsachen zur Auszahlung von Geldbeträgen in einer 25.000 S übersteigenden Gesamthöhe, somit zu Handlungen teils verleitet, teils zu verleiten versucht, die andere um die nachbezeichneten Geldbeträge schädigten oder schädigen sollten, nämlich (A) im Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten Günter P***** (a) am 6.August 1991 Renate B***** zur Auszahlung eines Bargeldbetrages von 11.000 S, (b) am 9.August 1991 unter Mitwirkung eines unbekannten Täters Herta L***** zur Auszahlung eines Bargeldbetrages von 10.001 S, (c) am 13.August 1991 Alexander F***** zur Auszahlung eines Bargeldbetrages von 7.300 S, wobei es beim Versuch blieb; (B) allein zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt Mitte Juni 1991 Peter R***** zur Auszahlung von 5.600 S Bargeld; (II.) in der Nacht zum 11.November 1992 den Personenkraftwagen Alfa Romeo, amtliches Kennzeichen G 62 ZPB, des Uwe H***** ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch genommen, indem er sich die Gewalt über das Fahrzeug durch die Verwendung des zuvor widerrechtlich an sich gebrachten Schlüssels, mithin durch eine der im § 129 StGB geschilderten Handlungen, verschaffte.

Rechtliche Beurteilung

Nur den Schuldspruch zum Betrugskomplex bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, in der sie die zusätzliche Beurteilung der Betrugstaten laut Punkt I des Urteilssatzes nach der Deliktsqualifikation des § 147 Abs 1 Z 1 StGB anstrebt und hiezu den Standpunkt vertritt, daß bei diesen Taten ein falsches Beweismittel gebraucht wurde.

Dem Beschwerdevorbringen kommt im Ergebnis Berechtigung zu, weil sich der Angeklagte zur Täuschung eines solchen Beweismittels (in der sprachlichen Aussagebedeutung des Wortlautes) bediente, für dessen betrügerische Benützung das Strafgesetz durch gesonderte Erfassung des Gebrauches unrichtiger Meßgeräte eine spezielle Regelung enthält (Kienapfel BT II2, § 147 RN 54, 58, 62, 63).

Den Urteilsfeststellungen zufolge bestanden die betrügerischen Täuschungshandlungen des Angeklagten darin, an Geldspielautomaten Gewinne vorzuspiegeln und unter Berufung auf die erlisteten automatischen Gewinnanzeigen die Auszahlung der ausgewiesenen Gewinnsummen zu begehren. Dazu erhöhte er die Zählwerkanzeigen irregulär, indem er mit dem Sägeblatt einer Laubsäge im Innenbereich einen elektrischen Kontakt herstellte und auf diese Weise systemwidrig das Guthabenzählwerk in Funktion setzte.

Hinsichtlich der zur Registrierung des jeweiligen Spielerguthabens bestimmten Zählwerke von Geldspielautomaten der in Rede stehenden Beschaffenheit ist in strafrechtlicher Hinsicht davon auszugehen, daß es sich dabei um Meßgeräte in der Bedeutung des § 147 Abs 1 Z 1 StGB handelt. Da der Gewinnachweis mit den durch technische Manipulationen an der Meßapparatur (zugunsten des Spielers) verfälschten Zählerergebnissen zum tatplangemäßen Kern der - systematisch verwirklichten - Täuschungshandlungen des Angeklagten zählte, erweisen sich im konkreten Fall sämtliche Kriterien der Benützung eines unrichtigen Meßgerätes als gegeben. Der falsche Zählerstand beruhte nämlich dem Betrugskonzept entsprechend auf einer Veränderung der Funktionsweise der Meßeinrichtung, ohne sich solcherart als Ergebnis ihrer Umgehung oder ihrer (allenfalls unerlaubten) regulären Betätigung darzustellen. Ein Meßgerät ist unrichtig, wenn es wegen einer Manipulation am Gerät selbst falsche Meßergebnisse erbringt (Leukauf-Steininger Kommentar3 § 147 RN 21; 15 Os 21/92). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Manipulation das Meßverhalten des Gerätes auf Dauer verändert oder nur bei einem einzigen Meßvorgang wirksam wird.

Demgemäß wurden die festgestellten Betrugstaten des Angeklagten unter Benützung eines unrichtigen Meßgerätes begangen, weshalb sie - im Sinn der Beschwerdeargumentation - der Deliktsqualifikation nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB und damit - zwangsläufig - auch dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB unterfallen.

Unter Zugrundelegung der bereits vom Erstgericht im wesentlichen zutreffend erfaßten Strafzumessungsgründe erwies sich die ausgesprochene, an der Untergrenze der gesetzlichen Strafdrohung orientierte Freiheitsstrafe als aus general- wie spezialpräventiver Sicht angemessene Sanktion.

Mit ihrer Berufung war die Staatsanwaltschaft auf die Strafneubemessung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E34528

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0120OS00025.930001.0422.000

Dokumentnummer

JJT_19930422_OGH0002_0120OS00025_9300010_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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