RS OGH 1993/4/29 8Ob527/93, 7Ob623/93, 9Ob2071/96s, 2Ob215/98a, 5Ob224/98x, 5Ob63/99x, 3Ob25/98t, 8O

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Veröffentlicht am 29.04.1993
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Norm

KO §7 Abs1

Rechtssatz

Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung anhängige Unterhaltsfestsetzungsverfahren werden durch die Konkurseröffnung in Ansehung des Unterhalts für den Zeitraum vor der Konkurseröffnung unterbrochen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 527/93
    Entscheidungstext OGH 29.04.1993 8 Ob 527/93
    Veröff: ÖA 1994,30
  • 7 Ob 623/93
    Entscheidungstext OGH 02.02.1994 7 Ob 623/93
    Auch; Beisatz: Ein anhängiges Aufteilungsverfahren wird durch die Konkurseröffnung über das Vermögen eines Ehegatten unterbrochen. (T1) Veröff: SZ 67/18
  • 9 Ob 2071/96s
    Entscheidungstext OGH 10.07.1996 9 Ob 2071/96s
    Vgl; Beis wie T1
  • 2 Ob 215/98a
    Entscheidungstext OGH 13.08.1998 2 Ob 215/98a
  • 5 Ob 224/98x
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 5 Ob 224/98x
    Vgl; Beisatz: Der Konkurszweck gebietet in bestimmten Fällen, Unterbrechungswirkungen auch im außerstreitigen Verfahren anzuerkennen. (T2)
  • 5 Ob 63/99x
    Entscheidungstext OGH 09.03.1999 5 Ob 63/99x
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer Partei führt gemäß § 7 Abs 1 KO zur Unterbrechung eines außerstreitigen Mietrechtsverfahrens nach § 37 MRG, davon sind jedoch ausschließlich vermögensrechtliche Streitigkeiten betroffen. (T3)
  • 3 Ob 25/98t
    Entscheidungstext OGH 28.06.1999 3 Ob 25/98t
    Vgl; Beisatz: Hier: Schuldenregulierungsverfahren (T4)
  • 8 Ob 116/00t
    Entscheidungstext OGH 29.06.2000 8 Ob 116/00t
    Beis wie T4; Beisatz: Hier: Pflegschaftsverfahren. (T5)
  • 7 Ob 276/02t
    Entscheidungstext OGH 18.12.2002 7 Ob 276/02t
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Das Aufteilungsverfahren kann erst nach Abschluss der Prüfungstagsatzung wieder aufgenommen werden. (T6)
  • 9 Ob 40/03b
    Entscheidungstext OGH 27.08.2003 9 Ob 40/03b
    Beis wie T5
  • 7 Ob 169/04k
    Entscheidungstext OGH 28.07.2004 7 Ob 169/04k
    Beisatz: Das gilt auch bei auf einstweiligen Unterhalt (Provisorialunterhalt) gerichteten einstweiligen Verfügungen nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO). (T7); Veröff: SZ 2004/116
  • 3 Ob 197/04y
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 3 Ob 197/04y
  • 8 Ob 14/07b
    Entscheidungstext OGH 18.04.2007 8 Ob 14/07b
    Vgl; Beisatz: Ein Pflegschaftsverfahren, soweit es bis zur Konkurseröffnung geschuldeten, rückständigen Unterhalt zum Gegenstand hat, wird durch die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen unterbrochen. (T8)
  • 7 Ob 264/06h
    Entscheidungstext OGH 30.05.2007 7 Ob 264/06h
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T8; Beisatz: Hier ist das Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Vaters bereits vor Fassung des erstgerichtlichen Beschlusses und damit auch vor Ergehen der rekursgerichtlichen Entscheidung aufgehoben worden, daher war weder die Unterbrechungswirkung einer „Konkurseröffnung" über das Vermögen des Vaters der Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen noch eine zum maßgebenden Entscheidungszeitpunkt aufrechten Prozesssperre. (T9); Beisatz: Hier: Nichtigkeit des Verfahrens, da dem Unterhaltsschuldner das rechtliche Gehör entzogen wurde, weil der Unterhaltsfestsetzungsantrag insoweit nicht als Anmeldung einer Konkursforderung umgedeutet (§ 40a JN), sondern im Unterhaltsverfahren behandelt wurde und dem Vater, dem während des aufrechten Schuldenregulierungsverfahrens die Eigenverwaltung entzogen war und dem der Unterhaltsantrag vor rechtskräftiger Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens zur Äußerung zugestellt worden war, nach dessen rechtskräftiger Aufhebung bis zur Beschlussfassung über den Antrag dann aber keine Möglichkeit zur Stellungnahme mehr geboten wurde. (T10)
  • 8 Ob 120/08t
    Entscheidungstext OGH 14.10.2008 8 Ob 120/08t
    Bem: Siehe im Gegensatz dazu zum Verfahren über einen Unterhaltsherabsetzungsantrag RS0124278. (T11); Veröff: SZ 2008/148
  • 10 Ob 30/10z
    Entscheidungstext OGH 01.06.2010 10 Ob 30/10z
    Vgl; Beis wie T8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0064095

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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