RS OGH 1993/5/4 4Ob73/93, 4Ob99/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.1993
beobachten
merken

Norm

ABGB §1330 Abs2 BII

Rechtssatz

Der Begriff der Unwahrheit nach § 7 UWG und § 1330 Abs 2 ABGB deckt sich daher im wesentlichen mit den der zur Irreführung geeigneter angaben nach § 2 UWG. Von der Rechtsprechung wird daher der im Wettbewerbsrecht entwickelte Grundsatz, daß Zweifel über die Bedeutung einer Werbebehauptung zu Lasten des Erklärenden gehen, auch für die nicht dem Wettbewerbsrecht unterliegenden Rufschädigungen angewandt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0032288

Dokumentnummer

JJR_19930504_OGH0002_0040OB00073_9300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten