Norm
ABGB §1330 Abs2 BIIRechtssatz
Der Begriff der Unwahrheit nach § 7 UWG und § 1330 Abs 2 ABGB deckt sich daher im wesentlichen mit den der zur Irreführung geeigneter angaben nach § 2 UWG. Von der Rechtsprechung wird daher der im Wettbewerbsrecht entwickelte Grundsatz, daß Zweifel über die Bedeutung einer Werbebehauptung zu Lasten des Erklärenden gehen, auch für die nicht dem Wettbewerbsrecht unterliegenden Rufschädigungen angewandt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0032288Dokumentnummer
JJR_19930504_OGH0002_0040OB00073_9300000_003