TE OGH 1993/10/19 4Ob99/93

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Veröffentlicht am 19.10.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Michael P*****, vertreten durch Dr.Günther Steiner, Dr.Hanspeter Herle und Dr.Anton Krautschneider, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Ing.Alfred W*****, 2. "W*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr.Werner Masser, Dr.Ernst Grossmann, Dr.Eduard Klingsbigl und Dr.Robert Lirsch, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Widerruf und Widerrufsveröffentlichung (Streitwert S 300.000), im Verfahren über die Revision des Klägers den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Das Urteil vom 13.7.1993, GZ 4 Ob 99/93, wird dahin berichtigt, daß Punkt 3 des Spruches wie folgt zu lauten hat:

"3. Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger die mit S 115.617,60 bestimmten Verfahrenskosten (darin S 15.969,59 Umsatzsteuer und S 19.800 Barauslagen) zu Handen der Klagevertreter binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Antrag vom 13.9.1993 begehrt der Kläger, die Kostenentscheidung des Urteils vom 13.7.1993 dahin zu berichtigen, daß die Kosten mit S 127.670,60 (darin S 15.969,59 Umsatzsteuer und S 19.800 Barauslagen) festgesetzt werden; er habe insgesamt 19.800 S an Barauslagen aufgewendet.

Richtig ist, daß die Angabe der Barauslagen mit S 7.800 auf einem Irrtum beruht. Bei der Errechnung des Kostenbetrages wurde zwar auch die Pauschalgebühr für die außerordentliche Revision von S 12.000 berücksichtigt; die Kosten der Berufungsverhandlung von S 11.268,58 blieben hingegen irrtümlich unberücksichtigt. Die Kosten des Klägers errechnen sich daher wie folgt:

Erste Instanz S 73.783,25 S 11.397,20 S 5.400

Rechtsmittelverfahren

S 27.631,01 S 4.198,50,3 S 2.440

außerordentliche Revision

S 25.471,92 S 2.245,32 S 12.000

S 126.886,18 S 17.841,02 S 19.840

Die Differenz von S 731,42 zwischen dem vom Kläger im Berichtigungsantrag angeführten Kostenbetrag und den ihm zustehenden Kosten - die Kosten für die Berufungsbeantwortung waren auf der basis eines Streitwertes von S 250.000 zu errechnen - ist darauf zurückzuführen, daß der Kläger zu den ihm im Urteil vom 13.9.1993 zugesprochenen Kosten von insgesamt S 115.617,60 die Pauschalgebühr für die außerordentliche Revision von S 12.000 und nicht die Kosten der Berufungsverhandlung von S 11.268,58 addiert hat.

Das Urteil war gemäß § 419 ZPO in diesem Sinn zu berichtigen.Das Urteil war gemäß Paragraph 419, ZPO in diesem Sinn zu berichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0040OB00099.93.1019.000

Dokumentnummer

JJT_19931019_OGH0002_0040OB00099_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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