Norm
StGB §46Rechtssatz
Für die zeitlichen Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach § 46 StGB ist, wenn ein Gefangener unmittelbar nacheinander mehrere Freiheitsstrafen verbüßt, ihre Gesamtdauer maßgebend.Für die zeitlichen Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach Paragraph 46, StGB ist, wenn ein Gefangener unmittelbar nacheinander mehrere Freiheitsstrafen verbüßt, ihre Gesamtdauer maßgebend.
Anmerkung
Siehe nunmehr RS0126179.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0091670Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010