RS OGH 2019/10/8 15Os74/10m, 11Os98/19z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.2019
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Norm

StGB §46 Abs5
  1. StGB § 46 heute
  2. StGB § 46 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. StGB § 46 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 46 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2009
  5. StGB § 46 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  6. StGB § 46 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  7. StGB § 46 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  8. StGB § 46 gültig von 01.03.1988 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

§ 46 Abs 5 StGB normiert bloß eine Zusammenrechnungsregel für den Zeitpunkt der bedingten Entlassung, ohne hingegen zu bewirken, dass durch den nacheinander erfolgenden Vollzug (oder einen anderen im Gesetz angeführten Grund für diese Zusammenrechnung) eine eigene „Gesamtstrafe“ sui generis entsteht. Demgemäß erfolgt eine bedingte Entlassung in den Fällen des § 46 Abs 5 StGB auch nicht aus einer solchen „Gesamtstrafe“, sondern gegebenenfalls aus mehreren Strafen, Strafteilen oder Strafresten (aM noch 12 Os 48/93).Paragraph 46, Absatz 5, StGB normiert bloß eine Zusammenrechnungsregel für den Zeitpunkt der bedingten Entlassung, ohne hingegen zu bewirken, dass durch den nacheinander erfolgenden Vollzug (oder einen anderen im Gesetz angeführten Grund für diese Zusammenrechnung) eine eigene „Gesamtstrafe“ sui generis entsteht. Demgemäß erfolgt eine bedingte Entlassung in den Fällen des Paragraph 46, Absatz 5, StGB auch nicht aus einer solchen „Gesamtstrafe“, sondern gegebenenfalls aus mehreren Strafen, Strafteilen oder Strafresten (aM noch 12 Os 48/93).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126179

Im RIS seit

30.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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