Norm
StGB §46 Abs5Rechtssatz
§ 46 Abs 5 StGB normiert bloß eine Zusammenrechnungsregel für den Zeitpunkt der bedingten Entlassung, ohne hingegen zu bewirken, dass durch den nacheinander erfolgenden Vollzug (oder einen anderen im Gesetz angeführten Grund für diese Zusammenrechnung) eine eigene „Gesamtstrafe“ sui generis entsteht. Demgemäß erfolgt eine bedingte Entlassung in den Fällen des § 46 Abs 5 StGB auch nicht aus einer solchen „Gesamtstrafe“, sondern gegebenenfalls aus mehreren Strafen, Strafteilen oder Strafresten (aM noch 12 Os 48/93).Paragraph 46, Absatz 5, StGB normiert bloß eine Zusammenrechnungsregel für den Zeitpunkt der bedingten Entlassung, ohne hingegen zu bewirken, dass durch den nacheinander erfolgenden Vollzug (oder einen anderen im Gesetz angeführten Grund für diese Zusammenrechnung) eine eigene „Gesamtstrafe“ sui generis entsteht. Demgemäß erfolgt eine bedingte Entlassung in den Fällen des Paragraph 46, Absatz 5, StGB auch nicht aus einer solchen „Gesamtstrafe“, sondern gegebenenfalls aus mehreren Strafen, Strafteilen oder Strafresten (aM noch 12 Os 48/93).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126179Im RIS seit
30.09.2010Zuletzt aktualisiert am
15.11.2019