RS OGH 2016/6/15 4Ob29/93; 4Ob48/14h; 4Ob81/16i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.1993
beobachten
merken

Rechtssatz

Dem Geschäftsinhaber steht einerseits das Hausrecht zu, anderseits ist er auch verpflichtet, die Regeln des lauteren Wettbewerbs einzuhalten. Zu deren Überprüfung sind Testkäufe und Testbeobachtungen unerläßlich; der Geschäftsinhaber muß sie im Interesse eines lauteren Wettbewerb trotz seines Hausrechts dulden, kann sie aber seines Geschäftes verweisen, wenn sie durch ihr Verhalten den normalen Geschäftsablauf stören, ( mit ausführlicher Stellungnahme zum Umfang des Hausrechtes im Ob-Akt (51) ).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0010358

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten