Norm
ABGB §354Rechtssatz
Dem Geschäftsinhaber steht einerseits das Hausrecht zu, anderseits ist er auch verpflichtet, die Regeln des lauteren Wettbewerbs einzuhalten. Zu deren Überprüfung sind Testkäufe und Testbeobachtungen unerläßlich; der Geschäftsinhaber muß sie im Interesse eines lauteren Wettbewerb trotz seines Hausrechts dulden, kann sie aber seines Geschäftes verweisen, wenn sie durch ihr Verhalten den normalen Geschäftsablauf stören, ( mit ausführlicher Stellungnahme zum Umfang des Hausrechtes im Ob-Akt (51) ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0010358Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.09.2023