RS OGH 1993/5/25 14Os74/93, 14Os133/21x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.1993
beobachten
merken

Norm

StGB §146 E
StGB §146 F
StGB §147 Abs1 Z1
StGB §223

Rechtssatz

Wird die gefälschte Urkunde erst nach dem betrügerischen Geschäftsabschluß und Eintritt der durch die Täuschung bewirkten Vermögensschädigung im Rechtsverkehr verwendet (wie etwa zur nachträglichen Bekräftigung der bereits eingetretenen Täuschung), so verantwortet der Täter nicht schweren Betrug nach § 146, § 147 Abs 1 Z 1 StGB, sondern Betrug ohne die genannte Qualifikation und zusätzlich das Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 StGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0094390

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten