RS OGH 1993/6/8 4Ob83/93, 4Ob64/94, 3Ob2392/96b, 4Ob117/99f, 3Ob240/98k, 4Ob103/02d, 4Ob133/03t, 4Ob

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Veröffentlicht am 08.06.1993
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Norm

ABGB §16
UWG §18

Rechtssatz

Maßgebend ist, dass die "andere Person", ob sie nun unselbständig beschäftigt ist oder ein selbständiges Unternehmen betreibt, dem Willen des Unternehmers unterliegt. Diese von der Rechtsprechung geforderte Voraussetzung liegt aber nur dann vor, wenn sich die rechtliche Möglichkeit des Unternehmers, ein bestimmtes Verhalten des Dritten zu verhindern, aus dem Wesen des Rechtsverhältnisses zum Dritten ergibt; daraus kann aber nicht eine Pflicht des Unternehmers abgeleitet werden, seine vertraglichen Beziehungen zu Dritten so zu gestalten, dass er auf deren Verhalten rechtlich Einfluss nehmen kann. Der Unternehmer hat nicht die Pflicht, möglichst jeden Vertragspartner - auch den Käufer seiner Waren oder Abnehmer seiner Dienstleistungen - in seine Organisation im dargestellten Sinn "einzugliedern".

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 83/93
    Entscheidungstext OGH 08.06.1993 4 Ob 83/93
  • 4 Ob 64/94
    Entscheidungstext OGH 31.05.1994 4 Ob 64/94
    Auch; Veröff: SZ 67/102
  • 3 Ob 2392/96b
    Entscheidungstext OGH 11.03.1998 3 Ob 2392/96b
    Auch
  • 4 Ob 117/99f
    Entscheidungstext OGH 18.05.1999 4 Ob 117/99f
    Vgl auch; nur: Diese von der Rechtsprechung geforderte Voraussetzung liegt aber nur dann vor, wenn sich die rechtliche Möglichkeit des Unternehmers, ein bestimmtes Verhalten des Dritten zu verhindern, aus dem Wesen des Rechtsverhältnisses zum Dritten ergibt. (T1)
  • 3 Ob 240/98k
    Entscheidungstext OGH 22.03.2000 3 Ob 240/98k
    Auch
  • 4 Ob 103/02d
    Entscheidungstext OGH 28.05.2002 4 Ob 103/02d
    nur T1
  • 4 Ob 133/03t
    Entscheidungstext OGH 24.06.2003 4 Ob 133/03t
    Vgl auch; Beisatz: Es kommt nur darauf an, ob der Unternehmer die rechtliche Möglichkeit hat, das Verhalten der "in seinem Betrieb" tätigen Person zu verhindern; auf die tatsächliche Möglichkeit ist nicht abzustellen. (T2)
  • 4 Ob 217/03w
    Entscheidungstext OGH 20.01.2004 4 Ob 217/03w
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2004/7
  • 4 Ob 227/04t
    Entscheidungstext OGH 09.11.2004 4 Ob 227/04t
    Auch; Beisatz: Das "Recht am gesprochenen Wort" umfasst (unter anderem) das Recht, ein unzutreffendes, verkürztes oder manipuliertes Zitat zu verhindern, weil dadurch die zitierte Person in ihrem "sozialen Geltungsbereich" verletzt werden kann. (T3) Beisatz: Haftung bejaht. (T4)
  • 4 Ob 249/05d
    Entscheidungstext OGH 14.03.2006 4 Ob 249/05d
    Auch; Beis wie T2
  • 4 Ob 187/08s
    Entscheidungstext OGH 15.12.2008 4 Ob 187/08s
    Auch; Beisatz: Die (bloße) Eigenschaft als zivilrechtlicher Verleger der Zeitung begründet die für eine Haftung nach § 18 UWG erforderliche rechtliche Einflussmöglichkeit auf deren Inhalt (noch) nicht. (T5)
  • 4 Ob 153/08s
    Entscheidungstext OGH 20.01.2009 4 Ob 153/08s
    Auch; Beisatz: Handeln im „Betrieb seines Unternehmens" tätige Personen wettbewerbswidrig, so hat der Unternehmer für ihr Handeln einzustehen, wenn er kraft seiner Beziehung zum Handelnden die rechtliche Möglichkeit hat, eine allfällige Verletzung des Lauterkeitsrechts zu verhindern oder abzustellen. (T6)
    Beisatz: Der Unternehmer ist aber nicht verpflichtet, seine vertraglichen Beziehungen zu Dritten so zu gestalten, dass er auf deren Verhalten rechtlich Einfluss nehmen kann. (T7)
  • 4 Ob 47/09d
    Entscheidungstext OGH 09.06.2009 4 Ob 47/09d
    Vgl; Beisatz: Entscheidend ist, dass der Unternehmensinhaber aufgrund seiner Beziehung zum Handelnden die rechtliche Möglichkeit hat, den Wettbewerbsverstoß zu verhindern. (T8)
  • 17 Ob 22/11a
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 17 Ob 22/11a
    Vgl auch; Beisatz: Wird eine Werbeagentur aufgrund eines Auftrags tätig, wird eine Haftung des beauftragenden Unternehmers regelmäßig auch dann zu bejahen sein, wenn dieser keinen Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung der Werbung hatte, weil er jedenfalls die Möglichkeit hat, unzulässige Handlungen durch die Auftragsentziehung abzustellen. (T9)
  • 4 Ob 1/13w
    Entscheidungstext OGH 12.02.2013 4 Ob 1/13w
    Auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Vorübergehende Eingliederung von Personen als Werbeträger (siehe auch RS0128620). (T10) Veröff: SZ 2013/16
  • 4 Ob 85/15a
    Entscheidungstext OGH 22.09.2015 4 Ob 85/15a
    Auch; Beisatz: Hier: Von einem Dritten betriebene Website. (T11); Veröff: SZ 2015/99

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0079809

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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