Norm
UWG §18Rechtssatz
Der Unternehmensinhaber haftet nach § 18 UWG auch für Personen, die er ? wenngleich nur locker und für kurze Zeit ? als Werbeträger in sein Unternehmen eingliedert.Der Unternehmensinhaber haftet nach Paragraph 18, UWG auch für Personen, die er ? wenngleich nur locker und für kurze Zeit ? als Werbeträger in sein Unternehmen eingliedert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128620Im RIS seit
15.04.2013Zuletzt aktualisiert am
29.06.2015