RS OGH 1993/6/15 11Os77/93, 11Os139/93, 15Os141/93, 14Os19/94, 11Os145/96, 15Os9/97, 13Os116/99, 12O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.1993
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Norm

JGG 1988 §9
StPO §90a Abs2

Rechtssatz

Die Entscheidung der Frage, ob die Schuld als nicht schwer anzusehen ist, orientiert sich primär an der gesetzlichen Strafdrohung, in welcher der Gesetzgeber die generelle Vorbewertung des Unrechtsgehaltes und Schuldgehaltes des betreffenden Deliktstyps zum Ausdruck bringt. Schon die im § 142 Abs 1 wie auch Abs 2 StGB vorgesehenen Strafdrohungen zeigen die entsprechend massive Einstufung des Unwertes von Raubtaten, umso mehr jene des § 143 StGB.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 77/93
    Entscheidungstext OGH 15.06.1993 11 Os 77/93
  • 11 Os 139/93
    Entscheidungstext OGH 19.10.1993 11 Os 139/93
    nur: Die Entscheidung der Frage, ob die Schuld als nicht schwer anzusehen ist, orientiert sich primär an der gesetzlichen Strafdrohung, in welcher der Gesetzgeber die generelle Vorbewertung des Unrechtsgehaltes und Schuldgehaltes des betreffenden Deliktstyps zum Ausdruck bringt. (T1) Beisatz: Hier: Vergewaltigung und Beischlaf mit Unmündigen. (T2)
  • 15 Os 141/93
    Entscheidungstext OGH 28.10.1993 15 Os 141/93
    nur T1
  • 14 Os 19/94
    Entscheidungstext OGH 26.04.1994 14 Os 19/94
    Vgl auch; Beisatz: § 142 Abs 1 StGB. (T3) Veröff: EvBl 1994/165 S 780
  • 11 Os 145/96
    Entscheidungstext OGH 05.11.1996 11 Os 145/96
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 15 Os 9/97
    Entscheidungstext OGH 24.04.1997 15 Os 9/97
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die im § 207 Abs 1 StGB vorgesehene Strafdrohung weist darauf hin, dass der Gesetzgeber den Unwert des in Rede stehenden Verbrechens an sich hoch veranschlagt (15 Os 3/97). (T3)
  • 13 Os 116/99
    Entscheidungstext OGH 15.09.1999 13 Os 116/99
    Beisatz: Hier: Das Gewicht des rechtsfehlerhaften Verhaltens des Beschwerdeführers, der nicht nur eine an sich mit hohem Unwert belastete Verbrechenstat (§ 169 Abs 1 StGB), sondern darüber hinaus noch mehrere unprovozierte, einen hohen sozialen Störwert aufweisende Aggressionsakte (§§ 83 Abs 1, 105 Abs 1 u. 107 Abs 1 StGB) zu verantworten hat, steht nach Abwägung aller relevanten Tatumstände der Annahme nicht schwerer Schuld entgegen. (T4)
  • 12 Os 9/00
    Entscheidungstext OGH 16.03.2000 12 Os 9/00
    nur T1
  • 13 Os 135/03
    Entscheidungstext OGH 06.10.2004 13 Os 135/03
    nur T1
  • 15 Os 128/07y
    Entscheidungstext OGH 22.11.2007 15 Os 128/07y
    Vgl auch; Beisatz: Bei der Bewertung des Grades der Schuld als „schwer" ist von jenem Schuldbegriff auszugehen, der nach §§32ff StGB die Grundlage für die Strafbemessung bildet, wobei stets nach Lage des konkreten Falles eine ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände vorzunehmen ist. Demnach müssen sowohl das Handlungs- als auch das Gesinnungsunrecht insgesamt eine Unwerthöhe erreichen, die im Wege einer überprüfenden Gesamtwertung als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen ist. Dabei kommt auch der vom Gesetzgeber in der Strafdrohung zum Ausdruck gebrachten Vorbewertung des deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehaltes eine Indizwirkung für die Schuldabwägung zu (WK-StPO §90a Rz13 f, 16, 21f und 27ff). (T5); Beisatz: Hier: Verkehrsunfall mit Fußgänger auf Schutzweg. Beim Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach §88 Abs1 StGB (mit einer Strafobergrenze von dreiMonaten Freiheitsstrafe) kommt demnach eine diversionelle Erledigung aufgrund Erreichens des in Rede stehenden Schuldgrades überhaupt nur in Ausnahmefällen nicht in Betracht. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0086966

Dokumentnummer

JJR_19930615_OGH0002_0110OS00077_9300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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